Beim Vor­steu­er­ab­zug aus einer Leis­tung vor dem Über­gang des Unter­neh­mers zur Regel­be­steue­rung bzw. zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist Fol­gen­des zu beachten:

Über­gang von der Steu­er­be­frei­ung zur all­ge­mei­nen Besteuerung
Hat ein Unter­neh­mer, der von der Steu­er­be­frei­ung nach der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zur all­ge­mei­nen Besteue­rung über­geht, bereits vor dem Übergang 

  • Leis­tun­gen bezo­gen, die er erst nach dem Über­gang zur Aus­füh­rung von dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­den Umsät­zen zu ver­wen­den beabsichtigt,
  • ist der Vor­steu­er­ab­zug den­noch für Zeit­räu­me vor dem Über­gang zur Regel­be­steue­rung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. 

Dies gilt auch, wenn der Über­gang – z. B. wegen des Über­schrei­tens der Gren­zen in § 19 Abs. 1 UStG – bereits wahr­schein­lich, aber noch nicht tat­säch­lich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vor­steu­er­ab­zug aus Vor­aus- und Anzah­lungs­rech­nun­gen. Der tat­säch­li­che Über­gang zur Regel­be­steue­rung stellt dann eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se dar, wes­halb für die ent­spre­chen­den Vor­steu­er­be­trä­ge nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15a UStG und unter Beach­tung der Baga­tell­gren­zen des § 44 UStDV eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung zu Guns­ten des Unter­neh­mers mög­lich ist. 

Über­gang von der all­ge­mei­nen Besteue­rung zur Steuerbefreiung
Der Über­gang von der Regel- zur Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung stellt eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se dar, wes­halb ein zuvor vor­ge­nom­me­ner Vor­steu­er­ab­zug nach dem Über­gang unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15a UStG und unter Beach­tung der Baga­tell­gren­zen des § 44 UStDV zu Las­ten des Unter­neh­mers zu berich­ti­gen ist. Eine Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs ent­fällt, wenn die auf die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines Wirt­schafts­guts ent­fal­len­de Vor­steu­er 1.000 € nicht übersteigt.

Über­gangs­re­ge­lung: Die Grund­sät­ze des BMF-Schrei­bens sind auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den. Es wird jedoch nicht bean­stan­det, wenn sich ein Unter­neh­mer in einer bis zum 10.11.2025 abge­ge­be­nen Umsatz­steu­er­erklä­rung auf die bis zum 10.11.2025 gül­ti­ge Fas­sung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In die­sen Fäl­len sind ggf. in einer Umsatz­steu­er­erklä­rung für ein spä­te­res Kalen­der­jahr die Vor­steu­ern ent­spre­chend zu berücksichtigen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7300/00080/004/019 | 09-11-2025