Kos­ten, die aus­schließ­lich von der Ent­schei­dung des Arbeit­neh­mers abhän­gen, mit dem Fahr­zeug ein bestimm­tes pri­va­tes Ziel auf­zu­su­chen, wer­den nicht von der Abgel­tungs­wir­kung der 1%-Regelung erfasst. Die Über­nah­me von Kos­ten (wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignet­ten­kos­ten für Pri­vat­fahr­ten) durch den Arbeit­ge­ber füh­ren daher zu einem eigen­stän­di­gen geld­wer­ten Vorteil.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ver­steu­er­te die pri­va­te Nut­zung eines Pkw, der ihm vom Arbeit­ge­ber auch für die pri­va­te Nut­zung zur Ver­fü­gung gestellt wur­de, nach der 1%-Regelung. Für den Trans­port des Dienst­fahr­zeugs auf einer Fäh­re wäh­rend einer Urlaubs­rei­se fie­len Kos­ten an, die der Klä­ger getra­gen hat. Der Klä­ger bean­trag­te in sei­ner Steu­er­erklä­rung, dass die­se Fähr­kos­ten im Zusam­men­hang mit der Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung des Per­so­nen­kraft­wa­gens, der ihm vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt wur­de, vom dem Wert nach der 1%-Regelung abge­zo­gen wird.

Der BFH lehn­te dies ab, weil die vom Klä­ger getra­ge­nen, anläss­lich einer Urlaubs­rei­se ent­stan­de­nen Fähr­kos­ten für den Pkw den geld­wer­ten Vor­teil aus der Über­las­sung des ihm von sei­nem Arbeit­ge­ber zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung gestell­ten Fahr­zeugs nicht min­dern. Ein Abzug als Betriebs- oder Wer­bungs­kos­ten kommt nicht in Betracht.

Die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Pkw durch den Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer für des­sen Pri­vat­nut­zung führt zu einer Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers und damit zum Zufluss von Arbeits­lohn. Steht der Vor­teil dem Grun­de nach fest, ist er ent­we­der nach der 1%-Regelung oder nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu bewer­ten. Zahlt der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber für die außer­dienst­li­che Nut­zung, das heißt für die Nut­zung zu pri­va­ten Fahr­ten und für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te, ein Nut­zungs­ent­gelt, min­dert die­ses den Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nutzungsüberlassung. 

Dabei min­dern jedoch nur sol­che vom Arbeit­neh­mer ver­trag­lich über­nom­me­nen und getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen den Vor­teil, ein betriebs- und fahr­be­rei­tes Fahr­zeug nut­zen zu kön­nen, die bei einer (hypo­the­ti­schen) Kos­ten­tra­gung durch den Arbeit­ge­ber Bestand­teil die­ses Vor­teils und somit von der Abgel­tungs­wir­kung der 1%-Regelung erfasst wären. Dazu gehö­ren jedoch nicht die Kos­ten, die (wie Fähr-, Maut- oder Vignet­ten­kos­ten für Pri­vat­fahr­ten) aus­schließ­lich von der Ent­schei­dung des Arbeit­neh­mers abhän­gen, mit dem Fahr­zeug ein bestimm­tes pri­va­tes Ziel auf­zu­su­chen. Die Über­nah­me sol­cher Kos­ten durch den Arbeit­ge­ber führt viel­mehr zu einem eigen­stän­di­gen geld­wer­ten Vorteil.

Kon­se­quenz ist, dass sol­che Kos­ten, die der Klä­ger getra­gen hat, nicht zu einer Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung des Fahr­zeugs führen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 33/24 | 22-05-2025