Unver­än­dert gilt, dass Arbeit­neh­mer im Rah­men einer kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gung grund­sätz­lich für bis zu drei Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge beschäf­tigt wer­den kön­nen. Eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung ist, dass die Tätig­keit nicht berufs­mä­ßig aus­ge­übt wird.

Aber! Seit dem 1.1.2026 gibt es Ände­run­gen für kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen in der Land­wirt­schaft. Kurz­fris­tig Beschäf­tig­te in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben kön­nen nun län­ger tätig sein. Die Zeit­gren­zen für kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben sind auf 15 Wochen oder 90 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr aus­ge­wei­tet wor­den. Die ver­län­ger­ten Zeit­gren­zen sol­len dazu die­nen, die Per­so­nal­si­tua­ti­on zum Bei­spiel in der Ern­te­zeit zu verbessern.

Arbeit­ge­ber, die von der Aus­wei­tung der Zeit­gren­zen pro­fi­tie­ren
Die neue Rege­lung betrifft aus­schließ­lich land­wirt­schaft­li­che Betrie­be im Sin­ne der aktu­el­len Klas­si­fi­ka­ti­on der Wirt­schafts­zwei­ge des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes. Fol­gen­de Wirt­schafts­zwei­ge fal­len darunter:

  • Anbau ein- und zwei­jäh­ri­ger Pflanzen
  • Anbau mehr­jäh­ri­ger Pflanzen
  • Betrieb von Baum­schu­len und Anbau von Pflan­zen zu Vermehrungszwecken
  • Tier­hal­tung
  • Gemisch­te Landwirtschaft
  • Erbrin­gung land­wirt­schaft­li­cher Dienst­leis­tun­gen und nach der Ern­te anfal­len­de Tätigkeiten

Für soge­nann­te Misch­be­trie­be gilt fol­gen­des: Als Misch­be­trie­be wer­den Betrie­be bezeich­net, die nicht aus­schließ­lich in einem Wirt­schafts­be­reich tätig sind. Sind land­wirt­schaft­li­che Betrie­be nicht aus­schließ­lich in den oben genann­ten Wirt­schafts­be­rei­chen tätig, kommt es für die Fra­ge, ob die erwei­ter­ten Zeit­gren­zen gel­ten, auf den Schwer­punkt des Betrie­bes an. Die­ser wird über die Anzahl der Beschäf­tig­ten defi­niert. Für Misch­be­trie­be gilt:

  • Ist die Mehr­zahl der Arbeit­neh­mer in der Land­wirt­schaft tätig, gilt der gesam­te Betrieb als land­wirt­schaft­li­cher Betrieb. Dann pro­fi­tie­ren alle kurz­fris­tig Beschäf­tig­ten von den erwei­ter­ten Zeitgrenzen.
  • Ande­ren­falls zählt der Misch­be­trieb nicht als land­wirt­schaft­li­cher Betrieb und die übli­chen Zeit­gren­zen von drei Mona­ten oder 70 Arbeits­ta­gen fin­den Anwen­dung. Dies gilt dann auch für die Arbeit­neh­mer, die tat­säch­lich land­wirt­schaft­li­che Arbei­ten erledigen.

Die Beur­tei­lung der Zuge­hö­rig­keit zu einem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb im Sin­ne die­ser Rege­lung obliegt dem Arbeit­ge­ber im Rah­men sei­ner Auf­ga­be, die Ver­si­che­rungs­pflicht sei­ner Mit­ar­bei­ter zu klä­ren und sie den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern kor­rekt zu melden.

Wor­auf Land­wir­te ab 2026 ach­ten müs­sen: Arbeit­ge­ber müs­sen sorg­fäl­tig prü­fen, ob ihr Betrieb als land­wirt­schaft­li­cher Betrieb ein­zu­stu­fen ist. Falls ja, gel­ten für kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen die erwei­ter­ten Zeit­gren­zen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Über­prü­fung der Zeit­gren­zen bei meh­re­ren kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gun­gen
Bis­her waren bei der Zusam­men­rech­nung meh­re­rer kurz­fris­ti­ger Beschäf­ti­gun­gen für alle Arbeit­ge­ber 3 Mona­te (90 Kalen­der­ta­ge) oder 70 Arbeits­ta­ge maß­ge­bend. Ab 2026 gilt für land­wirt­schaft­li­che Betrie­be eine Dau­er von 15 Wochen (105 Kalen­der­ta­gen) oder 90 Arbeitstagen.

Fazit: Ab 2026 dür­fen kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben län­ger dau­ern, was ins­be­son­de­re zur Ver­bes­se­rung der Per­so­nal­si­tua­ti­on zum Bei­spiel in der Ern­te­zeit bei­trägt. Arbeit­ge­ber müs­sen sicher­stel­len, dass ihr Betrieb zur Land­wirt­schaft gehört und die neu­en Zeit­gren­zen kor­rekt anwenden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job­zen­tra­le | 19-01-2026