Eine Kom­bi­na­ti­on von Mini­job und kurz­fris­ti­ger Beschäf­ti­gung ist mög­lich. Neben einem Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze kann eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung aus­ge­übt wer­den. Bei­de Beschäf­ti­gungs­ar­ten wer­den sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich getrennt beur­teilt. Die Ver­diens­te wer­den nicht zusammengerechnet.

Wer bereits einen Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze aus­übt, kann zusätz­lich eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung anneh­men. So kön­nen Beschäf­tig­te das gan­ze Jahr im Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze arbei­ten und par­al­lel kurz­fris­ti­ge Mini­jobs aus­üben. Die Zeit­gren­zen für eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung müs­sen dabei ein­ge­hal­ten wer­den. Auch meh­re­re kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen kön­nen mit einem Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze kom­bi­niert wer­den. Hier­bei ist es wich­tig, dass die Zeit­gren­ze von maxi­mal 3 Mona­ten oder 70 Arbeits­ta­gen pro Kalen­der­jahr ein­ge­hal­ten wird. Die Zei­ten aus allen kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gun­gen müs­sen zusam­men­ge­rech­net werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Kurz­fris­tig Beschäf­tig­te sind gera­de in den Som­mer­mo­na­ten gefragt, z. B. als Bade­meis­ter im Schwimm­bad, Ser­vice­kraft im Bier­gar­ten oder Ern­te­hel­fer auf dem Spar­gel­feld. Neben einem Mini­job mit einem monat­li­chen Ver­dienst bis zu 556 € kann auch eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung aus­ge­übt werden.

Die Kom­bi­na­ti­on Mini­job und kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung beim sel­ben Arbeit­ge­ber ist nicht zuläs­sig. Wenn Beschäf­tig­te meh­re­re Jobs bei dem sel­ben Arbeit­ge­ber aus­üben, wer­den die­se sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich als ein ein­heit­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis betrach­tet. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob es sich um unter­schied­li­che Tätig­kei­ten, Arbeits­zei­ten oder Ver­trags­ar­ten han­delt. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Aus­zu­bil­den­de kön­nen grund­sätz­lich auch einen Mini­job in ihrem Aus­bil­dungs­be­trieb ausüben.

Check­lis­te: Vor­aus­set­zun­gen für die Kom­bi­na­ti­on von Mini­job und kurz­fris­ti­ger Beschäftigung

  • Die Beschäf­ti­gun­gen wer­den bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern ausgeübt.
  • Der regel­mä­ßi­ge Monats­ver­dienst im Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze liegt bei maxi­mal 556 €.
  • Die kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung ist im Vor­aus zeit­lich befris­tet (auf höchs­tens 3 Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Kalenderjahr).
  • Die kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung wird nicht berufs­mä­ßig aus­ge­übt (z. B. neben einer Haupt­be­schäf­ti­gung und grund­sätz­lich auch neben dem Stu­di­um oder dem Altersrentenbezug).

Wich­ti­ger Hin­weis: Arbeit­neh­mer müs­sen ihre Arbeit­ge­ber recht­zei­tig über alle wei­te­ren Beschäf­ti­gun­gen infor­mie­ren. Zu Beginn der Beschäf­ti­gung fül­len sie in der Regel einen Per­so­nal­fra­ge­bo­gen aus. Der Arbeit­ge­ber prüft ob alle Anga­ben voll­stän­dig sind und beur­teilt, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze oder eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung erfüllt sind. Der Per­so­nal­fra­ge­bo­gen wird mit den Lohn­un­ter­la­gen des Mini­jobs aufbewahrt.

Haupt­job, Mini­job und kurz­fris­ti­ge Beschäftigung
Auch wenn ein Haupt­job vor­liegt, kann ein Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze mit einer kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gung kom­bi­niert wer­den. Alle drei Beschäf­ti­gun­gen dür­fen par­al­lel aus­ge­übt wer­den. Die Ver­diens­te wer­den nicht zusam­men­ge­rech­net. Glei­ches gilt, wenn anstel­le der Haupt­be­schäf­ti­gung eine selb­stän­di­ge Tätig­keit aus­ge­übt wird.

Fazit:
Die Kom­bi­na­ti­on von Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze und kurz­fris­ti­ger Beschäf­ti­gung bie­tet vie­le Mög­lich­kei­ten, einen zusätz­li­chen Ver­dienst zu erzie­len. Wer sowohl einen Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze als auch eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung aus­übt, muss sicher­stel­len, dass bei­de Beschäf­ti­gun­gen bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern statt­fin­den. Außer­dem müs­sen die jewei­li­gen Zeit- und Ver­dienst­gren­zen ein­ge­hal­ten werden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Infor­ma­ti­on der Mini­job-Zen­tra­le | 22-04-2025