Heil­behand­lungen im Bereich der Human­medizin, die im Rah­men der Aus­übung von ärzt­li­chen und arzt­ähn­li­chen Beru­fe durch­ge­führt wer­den, set­zen kein Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen dem Behan­deln­den und dem Pati­en­ten voraus.

Das Kri­te­ri­um zur Abgren­zung des Anwen­dungs­be­reichs der Befrei­ungs­tat­be­stän­de der EU-Richt­li­nie hängt weni­ger von der Art der Leis­tung ab als von dem Ort ihrer Erbrin­gung. Die­se bezieht sich auf Leis­tun­gen, die in Kran­ken­häu­sern erbracht wer­den und auf Leis­tun­gen, die außer­halb von Kran­ken­häu­sern erbracht wer­den. Das Ent­schei­den­de ist jedoch, dass die dar­in vor­ge­se­he­ne Befrei­ung von der Mehr­wert­steu­er nicht von der Vor­aus­set­zung abhängt, dass die betref­fen­de Heil­be­hand­lungs­leis­tung im Rah­men eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Pati­en­ten und dem Behan­deln­den erbracht wird. Das bedeu­tet, dass die Leis­tun­gen, die von einem Fach­arzt für kli­ni­sche Che­mie und Labo­ra­to­ri­ums­dia­gnos­tik erbracht wer­den, regel­mä­ßig von der Umsatz­steu­er befreit sind. In Abschnitt 4.14.1 u. 4 UStAE wird zwar das Urteil des EuGH zitiert. Die Kon­se­quenz, dass gene­rell von einer Steu­er­be­frei­ung aus­zu­ge­hen ist, wer­den im UStAE aber nicht deut­lich herausgestellt.

Aber! Bei der ertrag­steu­er­li­chen Betrach­tung ändert sich nichts, weil das Urteil des EuGH sich aus­schließ­lich auf die EU-Richt­li­ni­en zur Umsatz­steu­er bezieht.

Quelle:EuGH | Urteil | C-700/17 | 17-09-2019