Der steu­er­li­che Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen rich­tet sich nach den Ver­hält­nis­sen im Wohn­sitz­staat des Emp­fän­gers. Die Län­der wer­den in 4 Grup­pen ein­ge­teilt, um die jewei­li­gen Lebens­ver­hält­nis­se zutref­fend berück­sich­ti­gen zu kön­nen. Die abzugs­fä­hi­gen Beträ­ge wer­den in der Grup­pe 1 in vol­lem Umfang berück­sich­tigt. In den übri­gen 3 Grup­pen wer­den die Beträ­ge auf drei Vier­tel, ein Halb oder auf ein Vier­tel redu­ziert. Die Ein­tei­lung gilt auch für Kin­der­frei­be­trä­ge und die Bedarfs­frei­be­trä­ge für Kin­der, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Aus­land haben.

Die Län­der­grup­pen­ein­tei­lung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 ist von den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der neu über­ar­bei­tet wor­den. Die Anwen­dung der Län­der­grup­pen­ein­tei­lung ist nach gel­ten­der Rechts­la­ge auch dann zuläs­sig, wenn das Kind sei­nen Wohn­sitz in einem ande­ren EU-Staat hat (z. B. in Est­land, Grie­chen­land, Kroa­ti­en, Por­tu­gal). Ab dem 1.1.2024 wird z. B. Spa­ni­en von der Grup­pe 1 in die Grup­pe 2 und Mal­ta von der Grup­pe 2 in die Grup­pe 1 eingestuft.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 5 – S 2285/19/10001 :004 | 17-12-2023