Wenn Arbeit­neh­mer über einen län­ge­ren Zeit­raum aus­wärts tätig sind, muss zunächst fest­ge­stellt wer­den, ob am neu­en Tätig­keits­ort auch eine neue ers­te Tätig­keits­stät­te ent­steht. Ist dies nicht der Fall, han­delt es sich um eine Aus­wärts­tä­tig­keit. Es gel­ten dann die Grund­sät­ze, die bei der Abrech­nung von Rei­se­kos­ten anzu­wen­den sind. Fol­gen­des ist zu beachten: 

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen sind nur für 3 Mona­te in Höhe der pau­scha­len Sät­ze abziehbar.
  • Nach Ablauf von 48 Mona­ten wird der Abzug der Über­nach­tungs­kos­ten bzw. der Kos­ten für eine Woh­nung am Ort der aus­wär­ti­gen Tätig­keit (ent­spre­chend der Rege­lung zur dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
  • Bei einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit sind die Fahrt­kos­ten voll abzieh­bar (ent­we­der in Höhe der tat­säch­li­chen Kos­ten oder pau­schal mit 0,30 € pro gefah­re­nem Kilometer).

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Bau­un­ter­neh­mer setzt sei­nen Arbeit­neh­mer auf einer Groß­bau­stel­le in Essen ein. Der Arbeit­neh­mer ist dort für 6 Mona­te tätig. Anschlie­ßend arbei­tet er auf einer ande­ren Bau­stel­le. Der Arbeit­neh­mer fährt jeweils unmit­tel­bar von sei­ner Woh­nung zur Bau­stel­le, ohne den Betrieb sei­nes Arbeit­ge­bers aufzusuchen.

Kon­se­quenz: Der Arbeit­neh­mer hat auf der Groß­bau­stel­le in Essen kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te. Er wird an stän­dig wech­seln­den Ein­satz­stel­len tätig und übt somit eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit aus, die nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen abzu­rech­nen ist.

Pra­xis-Bei­spiel (Abord­nung über län­ge­re Zeit)
Der Arbeit­ge­ber beschäf­tigt einen Arbeit­neh­mer in sei­ner Nie­der­las­sung in Bonn. Die­sen Arbeit­neh­mer ord­net er für 3 Jah­re nach Mün­chen ab, damit er die dor­ti­ge Nie­der­las­sung den ver­än­der­ten struk­tu­rel­len Ver­hält­nis­sen anpasst.

Kon­se­quenz: Die Abord­nung nach Mün­chen ist vor­über­ge­hend, sodass wäh­rend der gesam­ten Zeit eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit vorliegt.

  • Die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len kön­nen jedoch nur für die ers­ten 3 Mona­te steu­er­frei erstat­tet werden.
  • Die Fahrt­kos­ten sind unein­ge­schränkt erstat­tungs­fä­hig, und zwar die Fahr­ten zwi­schen Bonn und Mün­chen und von der Unter­kunft in Mün­chen bis zur Nie­der­las­sung und zurück.
  • Der Arbeit­ge­ber zahlt die Kos­ten der Unter­kunft. Die Ein­schrän­kung auf 1.000 € pro Monat, die bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung zu beach­ten ist, gilt nur, wenn der Zeit­raum von 48 Mona­ten über­schrit­ten wird.

Pra­xis-Bei­spiel (Ver­län­ge­rung der Abordnung):
Ein EDV-Spe­zia­list ist in der Nie­der­las­sung sei­nes Arbeit­ge­bers in Bonn beschäf­tigt. Der Arbeit­ge­ber setzt die­sen Arbeit­neh­mer für 3 Jah­re in sei­ner Nie­der­las­sung in Ham­burg ein, um dort ein neu­es EDV-Sys­tem auf­zu­bau­en. Kurz vor Ablauf der 3 Jah­re ver­län­gert sich wegen tech­ni­scher Schwie­rig­kei­ten der Auf­ent­halt um 15 Mona­te. Der Zeit­raum von 48 Mona­ten wird nicht über­schrit­ten, weil es auf den Zeit­punkt der Ver­län­ge­rung (15 Mona­te) ankommt.

Kon­se­quen­zen: Die Tätig­keit in Ham­burg war für 36 Mona­te = 3 Jah­re geplant. Das ist ent­schei­dend. Die Ver­län­ge­rung um 15 Mona­te führt nicht dazu, dass ein zusam­men­hän­gen­der Zeit­raum von 51 Mona­ten ent­steht, sodass aus der Nie­der­las­sung in Ham­burg kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te wird. Bei der Tätig­keit in Ham­burg han­delt es sich somit – trotz der Ver­län­ge­rung – um eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit, die wäh­rend der gesam­ten Zeit vorliegt.

Pra­xis-Bei­spiel (Aus­wär­ti­ge Tätig­keit auf Dauer)
Eine Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft aus Köln hat Man­dan­ten im Raum Nürn­berg. Die Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft stellt einen Arbeit­neh­mer aus Nürn­berg ein, der aus­schließ­lich für die­se Man­dan­ten arbei­tet. Es erfolgt kei­ne Zuord­nung zum Stand­ort in Köln.

Kon­se­quenz: Der Arbeit­neh­mer fährt nur gele­gent­lich nach Köln und begrün­det dort kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te. Er begrün­det, weil er für meh­re­re Kun­den tätig wird, auch kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te bei den Kun­den im Raum Nürn­berg. Der Arbeit­neh­mer übt dau­er­haft eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit aus.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 9 Abs. 1 Satz 1 | 21-11-2024