Über­tra­gung eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs gegen Altenteilleistungen
Der Klä­ger hat­te im Rah­men eines nota­ri­el­len Über­ga­be­ver­trags den land­wirt­schaft­li­chen Betrieb über­nom­men und sich ver­pflich­tet eine Alten­teil­woh­nung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Im Gegen­zug ver­pflich­te­te er sich zu Ver­sor­gungs­leis­tun­gen, dar­un­ter die Über­nah­me von Neben­kos­ten und die Zah­lung eines monat­li­chen Taschen­gelds. Wird ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb gegen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen über­tra­gen, ist strit­tig, ob der Miet­wert der Alten­teil­woh­nung als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den darf.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Vater über­trug sei­nen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb auf sei­nen Sohn mit der Ver­pflich­tung, dass die­ser ihm lebens­läng­lich Ver­sor­gungs­leis­tun­gen in Gestalt von Alten­teil­leis­tun­gen erbringt. Der Sohn mach­te in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung u.a. den Nut­zungs­wert der Alten­teil­woh­nung, an der sich der Vater ein ding­li­ches Wohn­recht vor­be­hal­ten hat­te, als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug des Miet­werts ab, weil bei der Woh­nungs­über­las­sung an den Über­ge­ber nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nur die mit der Nut­zungs­über­las­sung tat­säch­lich zusam­men­hän­gen­den Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen sind. Hier­zu gehör­ten ins­be­son­de­re Auf­wen­dun­gen für Sach­leis­tun­gen wie Strom, Hei­zung, Was­ser und Instand­hal­tungs­kos­ten, zu denen der Über­neh­mer auf­grund einer kla­ren und ein­deu­ti­gen Bestim­mung im Über­tra­gungs­ver­trag ver­pflich­tet ist.

Das Finanz­ge­richt Nürn­berg ist der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nicht gefolgt. Für das Real­split­ting lässt die Recht­spre­chung des BFH aus­drück­lich zu, auch den Nut­zungs­wert als Son­der­aus­ga­be abzu­zie­hen (Urteil vom 16.6.2021, X R 3/20). In Anleh­nung an die zum Real­split­tung ergan­ge­ne Recht­spre­chung sieht das Finanz­ge­richt in der unent­gelt­li­chen Über­las­sung einer Woh­nung eine "Natu­ral­ver­sor­gungs­leis­tung", die einer geld­wer­ten Sach­leis­tung (Aus­ga­be) gleich­zu­set­zen ist.

Das Finanz­ge­richt Nürn­berg hat die Revi­si­on wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Sache zuge­las­sen. Die Revi­si­on wur­de ein­ge­legt und ist anhän­gig (Akten­zei­chen beim BFH: X R 5/25). Fazit: Ver­gleich­ba­re Fäl­le soll­ten unbe­dingt offen­ge­hal­ten werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürn­berg, 4 K 1279/23 | 05-02-2025