Wird eine selb­stän­di­ge nach­hal­ti­ge Betä­ti­gung mit der Absicht unter­nom­men, Gewin­ne zu erzie­len und han­delt es sich um eine Betei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr. Es liegt ein Gewer­be­be­trieb vor, wenn es sich nicht um Land- und Forst­wirt­schaft, einen frei­en Beruf oder um eine ande­re selb­stän­di­ge Arbeit han­delt. Außer­dem muss die Betä­ti­gung den Rah­men einer pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung über­schrei­ten. Die Absicht Gewin­ne zu erzie­len, muss vorliegen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger konn­te nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung land- und forst­wirt­schaft­li­che Flä­chen wie­der­erwer­ben. Er erwarb in 2005 eine Burg nebst Anbau sowie wei­te­re Tei­le des vor­ma­li­gen Gutes (Korn­spei­cher, Pfer­de­stall). Der Anbau erfolg­te im Rah­men eines För­der­mit­tel­an­trags. Danach war vor­ge­se­hen, die Gesamt­an­la­ge in Teil­schrit­ten nach den Anfor­de­run­gen, Geneh­mi­gun­gen und Auf­la­gen des Lan­des­amts für Denk­mal­pfle­ge instand zu set­zen, zu sanie­ren und zu moder­ni­sie­ren. Nach den Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts wur­de zur Rea­li­sie­rung der Gesamt­maß­nah­me damals ein Zeit­raum von zehn Jah­ren in Betracht gezo­gen, da der Klä­ger plan­te, über­wie­gend För­der­mit­tel und Spen­den ein­zu­set­zen. Die Betriebs­prü­fung ging davon aus, dass es sich bei der gewerb­li­chen Ver­mie­tung der Burg von Beginn an um kei­nen ein­kom­men­steu­er­lich rele­van­ten Erwerbs­be­trieb gehan­delt habe und die Ursa­chen für die dor­ti­gen Reno­vie­rungs­tä­tig­kei­ten aus­schließ­lich im pri­va­ten Bereich lägen. Das Finanz­amt erkann­te die gel­tend gemach­ten Ver­lus­te nicht an.

Bei der Ent­schei­dung des BFH dreht sich somit um die Fra­ge, ob die Tätig­kei­ten des Eigen­tü­mers der „Burg“ als ein gewerb­li­ches Unter­neh­men mit erkenn­ba­rer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ein­zu­stu­fen sind oder ob es sich hier­bei um eine Lieb­ha­be­rei han­delt. Der Streit betrifft die steu­er­li­che Behand­lung der Ver­lus­te in den Jah­ren 2008-2016, die aus den teil­wei­se umge­setz­ten Reno­vie­rungs- und Ver­mie­tungs­plä­nen die­ses his­to­ri­schen Anwe­sens resultierten.

Der BFH ent­schied, dass das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern feh­ler­haft ange­nom­men hat­te, dass ein poten­zi­el­ler zukünf­ti­ger Betriebs­ver­äu­ße­rungs- oder Betriebs­auf­ga­ben­ge­winn nur dann in die soge­nann­te Total­ge­winn­pro­gno­se ein­be­zo­gen wer­den kön­ne, wenn dies bereits zu Beginn der Tätig­keit in einem Betriebs­kon­zept doku­men­tiert wor­den sei. Dies ist unzu­tref­fend. Selbst wenn die stil­len Reser­ven in ihrem Wert nicht zu Beginn doku­men­tiert wur­den, müs­sen sie bei der Beur­tei­lung des Gesamt­po­ten­ti­als des Unter­neh­mens berück­sich­tigt wer­den. Das Feh­len geeig­ne­ter objek­ti­ver Fest­stel­lun­gen, inwie­weit stil­le Reser­ven vor­han­den sind, die bei der Prü­fung einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ein­zu­be­zie­hen sind, führt dazu, dass die frü­he­ren Ent­schei­dun­gen des Finanz­amts und des Finanz­ge­richts kei­nen Bestand haben kön­nen. Das Finanz­ge­richt muss daher erneut prü­fen, die Her­an­ge­hens­wei­se des Eigen­tü­mers an das Pro­jekt (ein­schließ­lich der Ände­run­gen des Nut­zungs­kon­zepts und der Aus­füh­rung) tat­säch­lich auf einer unter­neh­me­ri­schen Grund­la­ge basier­te. Auch die Fra­ge, ob ein­zel­ne Seg­men­te des Anwe­sens (zum Bei­spiel für pri­va­te oder land­wirt­schaft­li­che Zwe­cke) mög­li­cher­wei­se sepa­rat bewer­tet wer­den müs­sen, wur­de nicht ange­mes­sen behan­delt. Der Fall wird daher zur wei­te­ren Sach­ver­halts­auf­klä­rung und erneu­ten Ent­schei­dung an das Finanz­ge­richt zurückverwiesen.

Wich­tig! Der für die Prü­fung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht maß­geb­li­che Total­ge­winn setzt sich aus den in der Ver­gan­gen­heit erziel­ten und künf­tig zu erwar­ten­den lau­fen­den Gewinnen/​Verlusten und dem sich bei Betriebs­be­en­di­gung vor­aus­sicht­lich erge­ben­den Ver­äu­ße­rungs- bezie­hungs­wei­se Auf­ga­be­ge­win­n/-ver­lust zusammen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 45/22 | 20-05-2025