Die Lie­fe­run­gen von Gas über das Erd­gas­netz sowie die Lie­fe­run­gen von Wär­me über ein Wär­me­netz unter­lie­gen in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7%. Neben den Lie­fe­run­gen von Erd­gas und Bio­gas über das Erd­gas­netz (unab­hän­gig von ihrer Nut­zung) sind auch die Lie­fe­run­gen von Flüs­sig­gas (LNG und LPG) per Tank­last­wa­gen (sowohl zur Wär­me­er­zeu­gung als auch zur Erzeu­gung von Pro­zess­wär­me) sowie die Abga­be von CNG an der Tank­stel­le begüns­tigt. Nicht begüns­tigt ist die Abga­be von Flüs­sig­gas (LPG) als Kraft­stoff an der Tank­stel­le sowie die Abga­be von Gas in Fla­schen oder Kartuschen.

Der Begriff Lie­fe­rung von Wär­me über ein Wär­me­netz umfasst sowohl die Lie­fe­run­gen grö­ße­rer Wär­me­er­zeu­gungs­an­la­gen als auch klei­ne­rer Anla­ge (z. B. Bio­gas­an­la­gen oder pri­va­te Block­heiz­kraft­wer­ke), die nur einen begrenz­ten Per­so­nen­kreis belie­fern. Eine auf­grund Eigen­ver­brauchs zu besteu­ern­de unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be ist einer Lie­fe­rung gegen Ent­gelt gleich­ge­stellt und unter­liegt damit eben­falls dem ermä­ßig­ten Steuersatz.

Ent­gel­te für den Anschluss an ein ört­li­ches Flüs­sig­gas­ver­sor­gungs­netz unter­lie­gen ana­log zu den Gas-Haus­an­schlüs­sen als “Lie­fe­rung von Gas“ dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz. Aber! Das Legen eines Mehr­spar­ten­an­schlus­ses (z. B. Was­ser, Gas, Strom, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on) stellt eine ein­heit­li­che kom­ple­xe Leis­tung dar, die dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­liegt. Nicht begüns­tigt ist das Legen eines Anschlus­ses von einem (pri­va­ten) Flüs­sig­gas­tank an die Lei­tun­gen des Ver­brau­chers im Haus, bzw. bis zu einer Haus­ein­füh­rung, da es sich hier­bei nicht um eine Ver­bin­dungs­stel­le zwi­schen dem Lei­tungs­netz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grund­stück des Ver­brau­chers handelt.

Sofort­hil­fe Dezember
Aus­zah­lung der KfW für Dezem­ber 2022

Die an die Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men aus­be­zahl­te Dezem­ber­hil­fe stellt Ent­gelt von drit­ter Sei­te für die Lie­fe­rung des Ver­sor­gers an den End­kun­den dar. Das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men hat den von der KfW erhal­te­nen Betrag mit dem für die Abschlags­zah­lung im Dezem­ber gül­ti­gen Steu­er­satz zu besteu­ern. Aus dem Aus­zah­lungs­be­trag (Brut­to­be­trag) ist Umsatz­steu­er in Höhe von 7% abzu­füh­ren. Dem Kun­den steht grund­sätz­lich in der­sel­ben Höhe der Vor­steu­er­ab­zug zu (Abschnitt 15.2a Abs. 3 S. 10 und Abschnitt 14.10 Abs. 1 UStAE).

Abschlag für Dezem­ber 2022
Grund­sätz­lich unter­lie­gen im Dezem­ber 2022 geleis­te­te Abschlags­zah­lun­gen dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz. Es wird jedoch nicht bean­stan­det, wenn Rech­nun­gen über Abschlags­zah­lun­gen, die zwi­schen dem 1.10.2022 und dem 31.3.2024 fäl­lig wer­den, nicht berich­tigt wer­den, sofern die Umsatz­steu­er in Höhe von 19% abge­führt und erst in der End­ab­rech­nung zutref­fend abge­rech­net wird. Die in einer Abschlags­rech­nung für Dezem­ber aus­ge­wie­se­ne Steu­er ist auch dann abzu­füh­ren, wenn der Kun­de selbst hier­auf kei­ne Zah­lung geleis­tet hat. Der Betrag, der die 7% aus dem von der KfW ver­ein­nahm­ten Betrag über­steigt, wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschul­det. Es ist also min­des­tens die in der Abschlags­rech­nung für Dezem­ber 2022 aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er abzuführen.

Der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Kun­de kann gemäß den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zum Vor­steu­er­ab­zug einen Vor­steu­er­ab­zug aus der Abschlags­rech­nung gel­tend machen. Die Kor­rek­tur kann nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen im Rah­men der Jah­res­end­ab­rech­nung erfolgen.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Baye­ri­sches Lan­des­amt für Steu­ern, S 7220.1.1-11/8 St33 | 02-03-2023