Erhält ein Unter­neh­mer die Kos­ten eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens erstat­tet, han­delt es sich inso­weit nicht um einen Teil des Ent­gelts für eine steu­er­ba­re Leis­tung, son­dern um Scha­dens­er­satz. Die Mahn­ge­büh­ren, die ein Unter­neh­mer von säu­mi­gen Zah­lern erhebt und auf Grund sei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen oder ande­rer Unter­la­gen – z. B. Mahn­schrei­ben – als sol­che nach­weist, sind eben­falls nicht das Ent­gelt für eine beson­de­re Leistung. 

Ver­zugs­zin­sen, Fäl­lig­keits­zin­sen und Pro­zess­zin­sen sind eben­falls als Scha­dens­er­satz zu behan­deln. Das Glei­che gilt für Nut­zungs­zin­sen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnah­me des Werks erho­ben werden.

Ver­trags­stra­fen, die wegen Nicht­er­fül­lung oder wegen man­geln­der Erfül­lung geleis­tet wer­den, haben Scha­dens­er­satz­cha­rak­ter. Ist die Ver­trags­stra­fe an den leis­ten­den Unter­neh­mer zu zah­len, dann ist sie nicht Teil des Ent­gelts für die Leis­tung. Zahlt der leis­ten­de Unter­neh­mer die Ver­trags­stra­fe an den Leis­tungs­emp­fän­ger, liegt dar­in kei­ne Ent­gelt­min­de­rung. Die Ent­schä­di­gung, die ein Ver­käu­fer nach den Geschäfts­be­din­gun­gen vom Käu­fer ver­lan­gen kann, wenn die­ser inner­halb bestimm­ter Fris­ten sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Kauf­ver­trag nicht nach­kommt, sind als Scha­dens­er­satz we-gen Nicht­er­fül­lung zu behan­deln und nicht als Ent­gelt für eine Leistung.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | Abschnitt 1.3 | 21-12-2023