Auf­wen­dun­gen, die der Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig auf­wen­dun­gen muss, kann er als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend machen. Hier­bei hat der Steu­er­pflich­ti­ge den Nach­weis zu erbrin­gen, dass ihm Auf­wen­dun­gen z. B. im Krank­heits­fall zwangs­läu­fig ent­stan­den sind. Bei Arz­nei-, Heil- und Hilfs­mit­teln ist der Nach­weis durch die Ver­ord­nung bzw. das Rezept eines Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers zu erbringen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger haben Auf­wen­dun­gen für Arz­nei-, Heil- oder Hilfs­mit­tel als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht. Da die Klä­ger kei­ne Ver­ord­nun­gen vor­le­gen konn­ten, lehn­te das Finanz­amt die Aner­ken­nung ab. Die von den Klä­gern im Lau­fe des Ver­fah­rens ein­ge­reich­ten Nach­wei­se stel­len kei­ne nach­träg­li­chen Ver­ord­nun­gen dar, weil den ein­ge­reich­ten Unter­la­gen kein rück­wir­ken­der Bezug zu ent­neh­men ist.

Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall für Arz­nei-, Heil- und Hilfs­mit­tel hat der Steu­er­pflich­ti­ge durch die Ver­ord­nung eines Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers zu erbrin­gen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Ein­kom­men­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung). Eine Ver­ord­nung in die­sem Sin­ne ist ein for­ma­li­sier­ter Nach­weis, der für jedes ein­zel­ne Prä­pa­rat geführt wer­den muss. Eine ledig­lich pau­scha­le Beschei­ni­gung genügt nicht. Zwar kann eine Ver­ord­nung auch nach­träg­lich aus­ge­stellt wer­den. Aller­dings muss sich auch eine nach­träg­li­che Ver­ord­nung kon­kret auf die ein­zel­nen Medi­ka­men­te beziehen.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der Abzug für die vom Finanz­amt nicht aner­kann­ten Auf­wen­dun­gen für Arz­nei-, Heil- oder Hilfs­mit­tel als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ge­schlos­sen. Rechts­be­ra­tungs­kos­ten, um eine Ver­si­che­rungs­leis­tung zu erhal­ten, sind nicht von der Erstat­tung der Krank­heits­kos­ten abzu­zie­hen. Dies wür­de dazu füh­ren, dass Rechts­be­ra­tungs­kos­ten indi­rekt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­zo­gen wür­den. Rechts­be­ra­tungs­kos­ten sind nur in Aus­nah­me­fäl­len abzieh­bar und dür­fen hier nicht von der Erstat­tung abge­zo­gen werden.

Fazit: Eine Sal­die­rung mit dem anzu­rech­nen­den Vor­teil kann nur dann in Betracht kom­men, wenn auch die Rechts­be­ra­tungs­kos­ten eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len. Im vor­lie­gen­den Fall wür­den – eigent­lich einem Abzugs­ver­bot unter­lie­gen­de Rechts­be­ra­tungs­kos­ten – durch eine Sal­die­rung im Wege der Vor­teils­an­rech­nung zu außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen trans­for­miert. Dies steht der gesetz­ge­be­ri­schen Wer­tung ent­ge­gen und ist daher abzulehnen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 4 K 342/21 E | 13-06-2024