Für die Arbeit an Sonn­ta­gen und Fei­er­ta­gen oder in der Nacht erhal­ten auch Mini­job­ber häu­fig Zuschlä­ge zusätz­lich zum regu­lä­ren Ver­dienst. Die­se soge­nann­ten SFN-Zuschlä­ge (Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­zu­schlä­ge) sind eine Zusatz­ver­gü­tung, sodass sich die Fra­ge stellt, ob die­se Zuschlä­ge dann wei­ter­ge­zahlt wer­den müs­sen, wenn der Mini­job­ber wegen Krank­heit aus­fällt oder wegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots in der Schwan­ger­schaft aus­fällt. Wel­che Erstat­tun­gen sind für Arbeit­ge­ber möglich?

Ent­gelt­fort­zah­lung im Minijob
Arbeit­ge­ber müs­sen Mini­job­bern im Krank­heits­fall oder wäh­rend eines ärzt­li­chen Beschäf­ti­gungs­ver­bots den Ver­dienst wei­ter zah­len, und zwar 

  • bei Krank­heit bis zu 6 Wochen, sofern das Arbeits­ver­hält­nis seit min­des­tens 4 Wochen besteht,
  • beim Mut­ter­schutz für die Dau­er des Beschäf­ti­gungs­ver­bots wäh­rend der Schwangerschaft.

Für die Höhe der Ent­gelt­fort­zah­lung ist nicht nur der regu­lä­re Ver­dienst rele­vant. Es müs­sen auch SFN-Zuschlä­ge berück­sich­tigt wer­den, sofern die­se ver­trag­lich oder tarif­lich ver­ein­bart sind.

Steu­er­li­che Behand­lung von SFN-Zuschlägen:
Für SFN-Zuschlä­ge gilt:

  • In der Regel sind SFN-Zuschlä­ge bis zu bestimm­ten Höchst­be­trä­gen steu­er- und beitragsfrei.
  • Bei Ent­gelt­fort­zah­lung wäh­rend Krank­heit oder einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot sind die­se Zuschlä­ge jedoch steu­er­pflich­tig, da kei­ne Arbeits­leis­tung erbracht wird.

Trotz der Steu­er­pflicht bleibt der Sta­tus als Mini­job­ber erhal­ten, auch wenn die Ver­dienst­gren­ze von 556 € über­schrit­ten wird. Arbeit­ge­ber müs­sen in die­sem Fall ledig­lich die übli­chen Pau­schal­ab­ga­ben an die Mini­job Zen­tra­le zahlen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Mini­job­be­rin ver­dient 556 € im Monat und arbei­tet regel­mä­ßig nachts. Hier­für erhält sie SFN-Zuschlä­ge in Höhe von 50 €, die ihrem Ver­dienst zuge­rech­net werden.
Ver­dienst: 556 € + steu­er- und bei­trags­freie SFN-Zuschlä­ge von 50 €
Ver­dienst zzgl. SFN-Zuschlä­ge = 606 €/​beitragspflichtiger Ver­dienst: 556 €
Für den Arbeit­ge­ber sind die SFN-Zuschlä­ge steu­er- und bei­trags­frei. Der bei­trags­pflich­ti­ge Ver­dienst bleibt somit bei 556 €. Es liegt also ein Mini­job vor.

Erwar­tet die Mini­job­be­rin ein Kind und fällt sie auf­grund eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots aus, ist der Arbeit­ge­ber gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, ihren Ver­dienst wei­ter­zu­zah­len. Dazu zäh­len auch die SFN-Zuschlä­ge. Da die Mini­job­be­rin die Arbeits­leis­tung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 € steu­er- und bei­trags­pflich­tig. Hier gilt jetzt die Son­der­re­ge­lung bei Mut­ter­schutz und Krank­heit: Obwohl die Ver­dienst­gren­ze von 556 € über­schrit­ten wird, bleibt es bei einem Mini­job und der Arbeit­ge­ber muss die übli­chen Mini­job-Abga­ben von 606 € zahlen.

Erstat­tung für Arbeitgeber
Damit Arbeit­ge­ber mit den Kos­ten nicht allein gelas­sen wer­den, gibt es die Umla­ge­ver­fah­ren U1 (Krank­heit) und U2 (Mut­ter­schaft). Für Mini­job­ber ist die Knapp­schaft-Bahn-See die zustän­di­ge Umla­ge­kas­se. Über die Umla­ge­ver­fah­ren kön­nen sich Arbeit­ge­ber den fort­ge­zahl­ten Ver­dienst ganz oder teil­wei­se erstat­ten lassen:

  • U1 (Krank­heit): Es wer­den bis zu 80% der Ent­gelt­fort­zah­lung erstattet.
  • U2 (Mut­ter­schaft): Die Knapp­schaft-Bahn-See über­nimmt die voll­stän­di­gen Kosten.

Wich­tig: Auch die fort­ge­zahl­ten Zuschlä­ge für Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit sind erstattungsfähig.

Pra­xis-Tipps für Arbeitgeber:
Arbeits­ver­trä­ge prü­fen: Sind SFN-Zuschlä­ge ver­ein­bart, müs­sen sie auch bei Krank­heit und Beschäf­ti­gungs­ver­bot gezahlt werden.
Lohn­ab­rech­nung beach­ten: SFN-Zuschlä­ge sind wäh­rend der Ent­gelt­fort­zah­lung steu­er- und beitragspflichtig.
Erstat­tung bean­tra­gen: Die Umla­ge­ver­fah­ren U1 und U2 ent­las­ten Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber finanziell.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Mini­job-Zen­tra­le: News­let­ter | 24-09-2025