Erhält der Woh­nungs­mie­ter vom Ver­mie­ter für die vor­zei­ti­ge Auf­ga­be sei­nes Miet­ver­trags eine Abfin­dung, unter­liegt die­se nicht der Besteue­rung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Pra­xis-Bei­spiel:
Bei der der Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts ging es dar­um, ob die Abfin­dung für die vor­zei­ti­ge Auf­ga­be eines Miet­ver­trags der Besteue­rung unter­liegt. Das Finanz­amt unter­warf den Betrag der Besteue­rung. Der Klä­ger bean­trag­te, dass das Finanz­amt die dar­auf beru­hen­de Steu­er­schuld in der Voll­zie­hung aus­setzt, was das Finanz­amt ablehnte. 

Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass die Abfin­dungs­zah­lung von 100.000 € für die vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Miet­ver­trags nicht der Steu­er­pflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unter­liegt, da es sich um eine Ent­schä­di­gung für die Auf­ga­be von Ver­mö­gens­rech­ten aus dem Miet­ver­trag han­delt. Kon­se­quenz war, dass es hin­sicht­lich der Steu­er, die auf die­se Abfin­dung ent­fiel, die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bejahte.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Mün­chen, 12 V 1200/2 | 23-07-2024