Unter­schied­li­che Grün­de kön­nen dazu füh­ren, dass ein Mini­job unter­bro­chen wird. Aus Sicht der Sozi­al­ver­si­che­rung liegt eine Unter­bre­chung vor, wenn im Mini­job kein Anspruch auf Ver­dienst mehr besteht und auch kei­ne Ent­gel­ter­satz­leis­tung gezahlt wird.

Die zwei häu­figs­ten Grün­de für eine Unter­bre­chung sind

  • unbe­zahl­ter Urlaub oder
  • län­ge­re Krankheit.

Dar­über hin­aus sind grund­sätz­lich auch ande­re Grün­de denk­bar (z. B. frei­wil­li­ger Wehrdienst).

Wann ein Mini­job abge­mel­det wer­den muss
Ist die Unter­bre­chung kür­zer als ein Monat, müs­sen Arbeit­ge­ber den Mini­job nicht abmelden.

Aber: Sobald die Unter­bre­chung län­ger als einen Monat dau­ert und in die­sem Zeit­raum kein Ver­dienst oder kei­ne Ent­gel­ter­satz­leis­tung gezahlt wird, müs­sen Arbeit­ge­ber die Beschäf­ti­gung bei der Mini­job-Zen­tra­le abmel­den. Ohne Ver­dienst liegt nach einem Monat in der Sozi­al­ver­si­che­rung kei­ne mel­de­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung mehr vor.

Die „Unter­bre­chungs­mel­dung“ ver­se­hen Arbeit­ge­ber mit dem Mel­de­grund 34 (soge­nann­te „Abmel­dung wegen Unter­bre­chung). Wird der Mini­job anschlie­ßend wie­der auf­ge­nom­men, erfolgt in der Regel eine erneu­te Anmel­dung mit dem Mel­de­grund 13. Für die Mel­de­fris­ten gilt: Die Abmel­dung und die neue Anmel­dung müs­sen mit der nächs­ten Lohn­ab­rech­nung, spä­tes­tens jedoch 6 Wochen nach Ende der Beschäf­ti­gung bzw. Beginn der Beschäf­ti­gung erfolgen.

Wich­tig: Bei kurz­fris­ti­gen Mini­jobs ent­fällt die Mel­dung mit dem Abga­be­grund 34. Hier erstellt der Arbeit­ge­ber ledig­lich zum Ende des Beschäf­ti­gungs­zeit­raums eine Abmel­dung mit dem Abga­be­grund 30.

Check­lis­te zur Prü­fung, ob eine Abmel­dung mit Mel­de­grund 34 vor­zu­neh­men ist:

  • Dau­ert die Unter­bre­chung län­ger als 1 Monat?
  • Besteht in die­ser Zeit kein Anspruch auf Ver­dienst oder Entgeltersatzleistung?
  • Han­delt es sich um einen Mini­job mit Verdienstgrenze?

Wer­den alle Fra­gen mit „Ja“ beant­wor­tet, ist eine Abmel­dung mit Mel­de­grund 34 erforderlich.

Unter­bre­chung nach län­ge­rer Krankheit
Auch im Mini­job haben Beschäf­tig­te im Krank­heits­fall einen Anspruch auf Fort­zah­lung des Ver­diens­tes durch den Arbeit­ge­ber. Mini­job­ber bekom­men in der Regel für sechs Wochen ihren Ver­dienst wei­ter­ge­zahlt. Anschlie­ßend endet die Ent­gelt­fort­zah­lung – und zwar auch dann, wenn die Erkran­kung noch län­ger andau­ert. Eine Abmel­dung mit dem Mel­de­grund 34 erfolgt immer erst dann, wenn auch nach der Ent­gelt­fort­zah­lung län­ger als 4 Wochen kein Ver­dienst gezahlt wird. Arbeits­recht­lich ist die Unter­bre­chung einer Beschäf­ti­gung kei­ne Kün­di­gung. Daher bleibt das Arbeits­ver­hält­nis trotz Unter­bre­chungs­mel­dung bestehen. Die Abmel­dung mit dem Mel­de­grund 34 betrifft also nur die Sozialversicherung.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Mini­job-Zen­tra­le: News­let­ter | 29-05-2025