Mini­job­ber sind grund­sätz­lich ver­si­che­rungs­pflich­tig in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Sie zah­len grund­sätz­lich bei einer Beschäf­ti­gung im gewerb­li­chen Bereich einen Eigen­an­teil in Höhe von 3,6 % des Ver­diens­tes (13,6 % bei einer Beschäf­ti­gung im Pri­vat­haus­halt). Beschäf­tig­te kön­nen auf die Zah­lung des Eigen­an­teils auch ver­zich­ten. Sie ver­zich­ten damit aber auch auf voll­wer­ti­ge Leis­tungs­an­sprü­che in der Ren­ten­ver­si­che­rung. Dafür stel­len sie einen Antrag auf Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht bei ihrem Arbeitgeber.

Bis­her galt: Die Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht gilt für die gesam­te Dau­er des Mini­jobs. Sie konn­te nicht wider­ru­fen wer­den. Aber! Ab dem 1.7.2026 kön­nen Mini­job­ber die Befrei­ung nun ein­ma­lig wie­der rück­gän­gig machen. Das bedeu­tet, dass Mini­job­ber dann wie­der ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind und zusätz­lich zu den Bei­trä­gen des Arbeit­ge­bers eige­ne Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung zah­len. So erwer­ben sie wei­te­re Ansprü­che in der Rentenversicherung.

Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten für die Auf­he­bung der Befrei­ung
Mini­job­ber müs­sen die Auf­he­bung der Befrei­ung bei ihrem Arbeit­ge­ber schrift­lich oder elek­tro­nisch bean­tra­gen. Arbeit­ge­ber müs­sen den Ein­gang des Antrags doku­men­tie­ren und die Ände­rung in den Ent­gelt­un­ter­la­gen fest­hal­ten. Eben­so mel­den sie die Auf­he­bung der Befrei­ung an die Mini­job-Zen­tra­le. Die Befrei­ung gilt als auf­ge­ho­ben, wenn die Mini­job-Zen­tra­le nicht inner­halb eines Monats nach Ein­gang der Mel­dung wider­spricht. Die Auf­he­bung der Befrei­ung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antrag­stel­lung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rück­wir­ken­de Auf­he­bung ist nicht möglich.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Mini­job­ber hat sich zu Beginn sei­nes Mini­jobs von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en las­sen. Nun bean­tragt er die Auf­he­bung der Befrei­ung bei sei­nem Arbeit­ge­ber. Der Antrag geht am 20.9. beim Arbeit­ge­ber ein. Der Arbeit­ge­ber muss den Antrag auf Auf­he­bung der Befrei­ung mit dem Ein­gangs­da­tum in den Ent­gelt­un­ter­la­gen des Mini­job­bers dokumentieren.

Der Arbeit­ge­ber infor­miert die Mini­job-Zen­tra­le wie folgt:

  • Der Arbeit­ge­ber mel­det den Mini­job (Bei­trags­grup­pe „5 – Pau­schal­bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung“ mit dem Abga­be­grund „32 – Abmel­dung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel“) zum 30. Sep­tem­ber ab.
  • Anschlie­ßend mel­det er den Mini­job zum 1. Okto­ber (Bei­trags­grup­pe „1 – vol­ler Bei­trag bei Ver­si­che­rungs­pflicht in der Ren­ten­ver­si­che­rung“ mit dem Abga­be­grund „12 – Anmel­dung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel“) wie­der an.

Ab dem 1. Okto­ber ist der Mini­job­ber wie­der ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig und zahlt den Eigen­an­teil zur Ren­ten­ver­si­che­rung. Ab die­sem Zeit­punkt sind auch die Bei­trags­nach­wei­se ent­spre­chend anzupassen.

Wor­auf bei der Auf­he­bung der Befrei­ung zu ach­ten ist
Fol­gen­de Punk­te soll­ten Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer beachten:

  1. Dau­er der Wirk­sam­keit: Die Auf­he­bung der Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht gilt für die gesam­te Dau­er des Mini­jobs. Ein Wider­ruf der Auf­he­bung ist nicht möglich.
  2. Rege­lung für meh­re­re Mini­jobs: Haben Beschäf­tig­te meh­re­re Mini­jobs mit Ver­dienst­gren­ze, kann die Auf­he­bung der Befrei­ung nur ein­heit­lich erfol­gen. Das heißt: Die Auf­he­bung der Befrei­ung gilt für alle Beschäf­ti­gun­gen. Arbeit­ge­ber müs­sen der Mini­job-Zen­tra­le den Wech­sel der Bei­trags­grup­pe melden.
  3. Mini­job und Alters­voll­ren­te: Mini­job­ber, die nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze bereits eine Voll­ren­te wegen Alters bezie­hen, sind vom Gesetz her ren­ten­ver­si­che­rungs­frei. Eine Auf­he­bung der Befrei­ung gin­ge somit ins Lee­re. Sie kön­nen jedoch auf die­se Ren­ten­ver­si­che­rungs­frei­heit ver­zich­ten und sich für die Zah­lung ihres Bei­trags­an­teils zur Ren­ten­ver­si­che­rung entscheiden.
  4. Berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen: Auch Mini­job­ber, die einer berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung ange­hö­ren, kön­nen die Auf­he­bung der Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht beantragen.

Fazit: Die Auf­he­bung der Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht bie­tet Mini­job­bern mehr Fle­xi­bi­li­tät in der Ent­schei­dung, ob sie in die Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len möch­ten oder nicht. Arbeit­ge­ber müs­sen die Auf­he­bung der Befrei­ung an die Mini­job-Zen­tra­le melden.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | News­let­ter der Mini­job-Zen­tra­le | 11-01-2026