Zum 1. Janu­ar 2026 sind der gesetz­li­che Min­dest­lohn und die Ver­dienst­gren­ze für Mini­jobs gestie­gen. Die­se Ände­run­gen wir­ken sich auf Mini­jobs aus. Mini­job­ber sind grund­sätz­lich ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig und kön­nen durch die Zah­lung der eige­nen Bei­trä­ge von den Vor­tei­len der Ren­ten­ver­si­che­rung pro­fi­tie­ren. Im Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze besteht grund­sätz­lich Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht für Beschäf­tig­te. Die Höhe des eige­nen Bei­trags hängt davon ab, ob Mini­job­ber im gewerb­li­chen Bereich oder im Pri­vat­haus­halt beschäf­tigt sind.

Bei einem gewerb­li­chen Mini­job zah­len Arbeit­ge­ber einen Pau­schal­bei­trag von 15% zur Ren­ten­ver­si­che­rung. Mini­job­ber zah­len die Dif­fe­renz zum vol­len Bei­trags­satz der Ren­ten­ver­si­che­rung. Aktu­ell liegt der Wert bei 18,6%. Mini­job­ber müs­sen somit 3,6% ihres Ver­diens­tes zah­len. Im Pri­vat­haus­halt liegt der Pau­schal­bei­trag für Arbeit­ge­ber bei 5%. Haus­halts­hil­fen zah­len daher einen Eigen­an­teil von 13,6%.

Ein schrift­li­cher Arbeits­ver­trag für Mini­jobs ist nicht zwin­gend erfor­der­lich. Münd­li­che Ver­trä­ge mit Mini­job­bern sind grund­sätz­lich zuläs­sig. Aller­dings sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, einen Nach­weis über die wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen für Mini­job­ber schrift­lich fest­zu­hal­ten. Das Nach­weis­ge­setz ver­langt eine umfas­sen­de Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­be­din­gun­gen. Die­se Rege­lun­gen bie­ten Sicher­heit für Mini­job­ber und Arbeit­ge­ber. Der schrift­li­che Nach­weis der Arbeits­be­din­gun­gen ist nicht das­sel­be wie ein Arbeits­ver­trag. Er ist nur eine ver­ein­fach­te Ver­si­on. Ein voll­stän­di­ger Arbeits­ver­trag im Mini­job bie­tet mehr Sicher­heit. Er schafft kla­re und ver­bind­li­che Rege­lun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Minijobber.

Das Nach­weis­ge­setz ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber wesent­li­che Arbeits­be­din­gun­gen schrift­lich zu erfas­sen und ihren Mini­job­bern aus­hän­di­gen. Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen muss der schrift­li­che Nach­weis umfassen:

  1. Ver­trags­par­tei­en und Start des Minijobs
    1. Name und Anschrift des Minijobbers
    2. Name und Anschrift des Arbeitgebers
    3. Beginn des Mini­jobs (bei befris­te­ten Mini­jobs auch das End­da­tum oder die vor­aus­sicht­li­che Dauer)
    4. Dau­er der Pro­be­zeit, sofern vereinbart
  2. Tätig­keit und Einsatzort
    1. Art der Tätigkeit
    2. Arbeits­ort
  3. Arbeits­zeit und Orga­ni­sa­ti­on der Arbeit
    1. Arbeits­zeit, Ruhe­zei­ten und Ruhe­pau­sen, gege­be­nen­falls Rege­lun­gen zur Schichtarbeit
    2. Bedin­gun­gen bei Arbeit auf Abruf
  4. Ver­dienst und Zahlweise
    1. Zusam­men­set­zung des Ver­diens­tes (auch Ver­gü­tung von Über­stun­den, Zuschlä­gen, Zula­gen, Prä­mi­en und Sonderzahlungen)
    2. die Fäl­lig­keit und die Art der Auszahlung
    3. die Mög­lich­keit der Anord­nung von Über­stun­den, sofern vereinbart
  5. Urlaub, Fort­bil­dung und Zusatzleistungen
    1. Urlaubs­an­spruch
    2. etwa­ige Ansprü­che auf Fortbildungen
    3. bei betrieb­li­cher Alters­ver­sor­gung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
  6. Wei­te­re Rege­lun­gen und Bezüge
    1. Hin­weis auf gel­ten­de Tarif­ver­trä­ge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
    2. Kün­di­gungs­fris­ten und vor­ge­se­he­ne Kündigungsform
Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job­zen­tra­le | 26-03-2026