Ein Mit­un­ter­neh­mer, der als Zahn­arzt zuge­las­sen ist, übt bei einem Zusam­men­schluss von Berufs­trä­gern sei­nen frei­en Beruf selbst aus, wenn er vor allem und weit über­wie­gend orga­ni­sa­to­ri­sche und admi­nis­tra­ti­ve Leis­tun­gen für den Pra­xis­be­trieb der Mit­un­ter­neh­mer­schaft erbringt, aber den­noch zumin­dest noch gering­fü­gi­ge zahn­ärzt­li­che Tätig­kei­ten ausübt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft betreibt eine Zahn­arzt­pra­xis. Einem ihrer Seni­or­part­ner oblag die kauf­män­ni­sche Füh­rung und die Orga­ni­sa­ti­on der ärzt­li­chen Tätig­keit des Pra­xis­be­triebs (z.B. Ver­tre­tung gegen­über Behör­den und Kam­mern, Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten, Instand­hal­tung der zahn­ärzt­li­chen Gerät­schaf­ten). Er war weder "am Stuhl" behan­delnd tätig noch in die prak­ti­sche zahn­ärzt­li­che Arbeit der Mit­so­zi­en und der ange­stell­ten Zahn­ärz­te ein­ge­bun­den, son­dern beriet im Streit­jahr fünf Pati­en­ten kon­si­lia­risch und gene­rier­te hier­aus einen gering­fü­gi­gen Umsatz. Finanz­amt und Finanz­ge­richt stuf­ten die Ein­künf­te der gesam­ten Gesell­schaft als gewerb­lich ein.

Dem folg­te der BFH nicht. Alle Mit­un­ter­neh­mer erziel­ten Ein­künf­te aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit. Die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit ist durch die unmit­tel­ba­re, per­sön­li­che und indi­vi­du­el­le Arbeits­leis­tung des Berufs­trä­gers geprägt. Daher reicht die blo­ße Zuge­hö­rig­keit eines Gesell­schaf­ters zu einem frei­be­ruf­li­chen Kata­log­be­ruf nicht aus. Viel­mehr muss posi­tiv fest­ge­stellt wer­den kön­nen, dass jeder Gesell­schaf­ter die Haupt­merk­ma­le des frei­en Berufs, näm­lich die per­sön­li­che Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on und das untrenn­bar damit ver­bun­de­ne akti­ve Ent­fal­ten die­ser Qua­li­fi­ka­ti­on auf dem Markt, in sei­ner Per­son ver­wirk­licht hat. 

Die per­sön­li­che Aus­übung der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit im vor­ge­nann­ten Sin­ne setzt aller­dings nicht vor­aus, dass jeder Gesell­schaf­ter in allen Unter­neh­mens­be­rei­chen lei­tend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig ist und an jedem Auf­trag mit­ar­bei­tet. Die eige­ne frei­be­ruf­li­che Betä­ti­gung eines Mit­un­ter­neh­mers kann auch in Form der Mit- und Zusam­men­ar­beit statt­fin­den. Einen Min­dest­um­fang für die nach außen gerich­te­te qua­li­fi­zier­te Tätig­keit sieht das Gesetz nicht vor. Eine frei­be­ruf­li­che zahn­ärzt­li­che Tätig­keit liegt daher auch vor. Der Berufs­trä­ger ent­fal­tet hier Tätig­kei­ten, die zum Berufs­bild des Zahn­arz­tes gehö­ren, denn die kauf­män­ni­sche Füh­rung und Orga­ni­sa­ti­on der Per­so­nen­ge­sell­schaft ist die Grund­la­ge für die Aus­übung der am Markt erbrach­ten berufs­ty­pi­schen zahn­ärzt­li­chen Leis­tun­gen und damit auch Aus­druck sei­ner frei­be­ruf­li­chen Mit- und Zusam­men­ar­beit sowie sei­ner per­sön­li­chen Teil­nah­me an der prak­ti­schen Arbeit.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 4/22 | 03-02-2025