Ein Mobi­li­täts­bud­get bie­tet Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit, im Rah­men eines vor­her ver­ein­bar­ten Bud­gets alter­na­ti­ve Ver­kehrs­mit­tel sowohl für dienst­li­che als auch für pri­va­te Fahr­ten zu nut­zen. Unter­neh­mer stel­len ihren Mit­ar­bei­ter also kei­nen fes­ten Dienst­wa­gen zur Ver­fü­gung, son­dern ein fle­xi­bles Bud­get, das auch für umwelt­freund­li­che Ver­kehrs­mit­tel genutzt wer­den kann. Dazu zäh­len z. B. öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel (Bus und Bahn), Car­sha­ring oder (Elektro-)Fahrräder. Das Bud­get kann dabei sogar auf ver­schie­de­ne Ver­kehrs­mit­tel auf­ge­teilt werden.

Als Bemes­sungs­grund­la­ge für die geplan­te Pau­schal­be­steue­rung sind die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) zugrun­de zu legen, die er für das Mobi­li­täts­bud­get der Arbeit­neh­mer zur Ver­fü­gung stellt. Da kei­ne geson­der­te Ein­ord­nung und Bewer­tung der Ein­zel­leis­tun­gen erfor­der­lich ist, han­delt es sich um eine ver­ein­fach­te lohn­steu­er­li­che Behand­lung von Mobi­li­täts­bud­gets durch den Arbeitgeber.

Die pau­scha­le Besteue­rung mit 25% ist nur mög­lich, wenn der Arbeit­ge­ber oder auf sei­ne Ver­an­las­sung ein Drit­ter den Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn Leis­tun­gen aus einem Mobi­li­täts­bud­get gewährt, soweit die Leis­tun­gen den Betrag von 2.400 € im Kalen­der­jahr nicht über­stei­gen. Mobi­li­täts­bud­get in die­sem Sin­ne ist das den Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung gestell­te Ange­bot zur Nut­zung von außer­dienst­li­chen Mobi­li­täts­leis­tun­gen unab­hän­gig vom Ver­kehrs­mit­tel in Form eines Sach­be­zugs oder Zuschus­ses. Dies gilt nicht für Luft­fahr­zeu­ge, pri­va­te Kraft­fahr­zeu­ge sowie für Kraft­fahr­zeu­ge, die dem Arbeit­neh­mer dau­er­haft über­las­sen wer­den ein­schließ­lich betrieb­li­cher Kraft­fahr­zeu­ge. Eine Pau­scha­lie­rung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Num­mer 1 schließt die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er im Zusam­men­hang mit dem Mobi­li­täts­bud­get aus.

Die ein­zel­nen Mobi­li­täts­dienst­leis­tun­gen kön­nen in einem Paket gebün­delt wer­den und vom jewei­li­gen Mit­ar­bei­ter indi­vi­du­ell im Rah­men sei­nes Bud­gets genutzt wer­den. Für sol­che Lösun­gen gibt es exter­ne Dienst­leis­ter, die die­se zusätz­li­chen Bene­fits für Mit­ar­bei­ter ver­wal­ten. Hier kann teil­wei­se auch das Gut­ha­ben über die Mona­te ange­sam­melt und anschlie­ßend für län­ge­re Fahr­ten genutzt werden. 

Es gibt kei­ne gesetz­li­che Rege­lung zum Mobi­li­täts­bud­get selbst, sodass das Bud­get im Arbeits­ver­trag oder in einer betrieb­li­chen Rege­lung aus­ge­stal­tet wer­den kann. Hat ein Mit­ar­bei­ter einen ver­trag­lich zuge­si­cher­ten Anspruch auf einen Dienst­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung, kann die­ser nur ein­ver­nehm­lich durch ein Mobi­li­täts­bud­get ersetzt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Dem Arbeit­neh­mer kann ein Mobi­li­täts­bud­get von 200 € im Monat zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Der Arbeit­neh­mer kann z. B. 100 € für Bahn­ti­ckets ver­wen­den und für 100 € ein Fahr­zeug beim ört­li­chen Car­sha­ring-Anbie­ter mieten.

Begüns­tigt ist die Nut­zung an sich, nicht dage­gen die Erstat­tung von Ein­zel­kos­ten (z. B. Treib­stoff­kos­ten in Form von Tank­kar­ten, Repa­ra­tur­leis­tun­gen). Begüns­tigt sind Sach­be­zü­ge (z. B. bestimm­te zweck­ge­bun­de­ne Gut­schei­ne ein­schließ­lich ent­spre­chen­der Gut­schein­kar­ten, digi­ta­ler Gut­schei­ne, Gut­schein­codes oder Gut­schein­ap­pli­ka­tio­nen/-Apps oder ent­spre­chen­de Geld­kar­ten ein­schließ­lich Wert­gut­ha­ben­kar­ten in Form von Pre­paid-Kar­ten) und auch Zuschüs­se (Geld­leis­tun­gen wie z. B. nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen), die einem Arbeit­neh­mer zur Nut­zung von Mobi­li­täts­leis­tun­gen und somit zur indi­vi­du­el­len Fort­be­we­gung im außer­dienst­li­chen Bereich (ins­be­son­de­re pri­va­te Fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie Fami­li­en­heim­fahr­ten) gewährt werden. 

Nicht steu­er­ba­re oder steu­er­freie Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen nach ande­ren Vor­schrif­ten des EStG, z. B. die Sach­be­zugs­frei­gren­ze von 50 €, die Gewäh­rung eines Job-Tickets oder auch die steu­er­freie Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads, sind nicht in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Anwen­dung der Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift ein­zu­be­zie­hen. Von der neu­en Pau­schal­be­steue­rung wer­den nur sol­che Leis­tun­gen erfasst, die beim Arbeit­neh­mer dem Grun­de nach zu steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten führen. 

Hin­weis: Die Pau­schal­be­steue­rung nach die­ser Rege­lung schließt die pau­scha­le Besteue­rung mit 30% nach § 37b EStG aus. Hier sind die bei­den Rege­lun­gen jeweils nur alter­na­tiv anwend­bar – also ent­we­der 25% bis 2.400 € im Jahr (gilt ab 2025) oder 30% von bis zu 10.000 € (gilt bereits jetzt).

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 40 Abs, 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des Arti­kel 3 des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 25-07-2024