Auf­wen­dun­gen einer Mode-Influen­ce­rin/­Mo­de-Blog­ge­rin für die Anschaf­fung von bür­ger­li­cher Klei­dung und Mode-Acces­soires sind unab­hän­gig vom betrieb­li­chen Nut­zungs­um­fang nicht als Betriebs­aus­ga­ben zu berücksichtigen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist als Influen­ce­rin und Blog­ge­rin tätig. Hier­zu nutzt sie ver­schie­de­ne Social-Media-Platt­for­men sowie Inter­net­sei­ten. Im Rah­men der Außen­prü­fung bean­trag­te die Klä­ge­rin, jähr­lich 40% der pri­vat getra­ge­nen und bis­her steu­er­lich nicht erfass­ten Kos­ten für Klei­dung, Kos­me­tik sowie sons­ti­ge Pro­duk­te, die für die Bei­trä­ge auf dem Blog der Klä­ge­rin ange­schafft wur­den, als Betriebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Dem folg­te die Außen­prü­fe­rin nicht, weil es an einer ein­deu­ti­gen und ein­wand­frei­en Tren­nungs­mög­lich­keit zwi­schen betrieb­li­cher und pri­va­ter Sphä­re fehlt. Das Finanz­amt setz­te die Betriebs­aus­ga­ben ent­spre­chend nied­ri­ger fest.

Gegen die Ände­rungs­be­schei­de wand­te sich die Klä­ge­rin und trug vor, sich im Rah­men ihrer Influen­cer- und Blog­ger-Tätig­keit regel­mä­ßig mit hoch­wer­ti­gen Mode-, Life­style-, Ein­rich­tungs- und Kos­me­tik­pro­duk­ten aus­zu­stat­ten. Hier­zu hat­te die Klä­ge­rin unter ande­rem ver­schie­de­ne hoch­wer­ti­ge Hand­ta­schen, Schmuck und Klei­dung ange­schafft. Die­se Gegen­stän­de habe sie in ers­ter Linie zur Aus­übung ihrer Tätig­keit erwor­ben und ganz über­wie­gend hier­für ver­wen­det. Ihre Auf­wen­dun­gen hier­für sei­en daher Betriebs­aus­ga­ben. Die Auf­fas­sung der Außen­prü­fe­rin, wonach eine Tren­nung der Anschaf­fun­gen in einen betrieb­li­chen und einen pri­va­ten Teil nicht mög­lich sei, sei über­holt und auf das Berufs­feld der Blog­ge­rin bzw. Influen­ce­rin nicht anwendbar.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Auf­wen­dun­gen einer Mode-Influen­ce­rin/­Mo­de-Blog­ge­rin für die Anschaf­fung von bür­ger­li­cher Klei­dung und Mode-Acces­soires nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind. Betriebs­aus­ga­ben sind alle Auf­wen­dun­gen, die durch den Betrieb des Steu­er­pflich­ti­gen ver­an­lasst sind. Eine sol­che Ver­an­las­sung liegt vor, wenn ein objek­ti­ver Zusam­men­hang mit dem Beruf besteht und wenn die Auf­wen­dun­gen sub­jek­tiv zur För­de­rung des Berufs getä­tigt wer­den. Ergibt die Prü­fung, dass Auf­wen­dun­gen nicht oder in nur unbe­deu­ten­dem Maße auf pri­va­ten, der Lebens­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen zuzu­rech­nen­den Umstän­den beru­hen, so sind sie grund­sätz­lich als Betriebs­aus­ga­ben abzu­zie­hen. Beru­hen die Auf­wen­dun­gen hin­ge­gen nicht oder in nur unbe­deu­ten­dem Maße auf betrieb­li­chen Umstän­den, so sind sie nicht abziehbar.

Ist der erwerbs­be­zo­ge­ne Anteil nicht von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung, kann ein Abzug in Betracht kom­men, sofern der Teil, der den Betrieb oder Beruf för­dert, sich nach objek­ti­ven Maß­stä­ben zutref­fend und in leicht nach­prüf­ba­rer Wei­se abgren­zen lässt. Berei­tet sei­ne Quan­ti­fi­zie­rung aber Schwie­rig­kei­ten, so ist der Anteil zu schät­zen. Aber! Grei­fen beruf­li­che und pri­va­te Ver­an­las­sungs­bei­trä­ge so inein­an­der, dass eine Tren­nung nicht mög­lich ist, fehlt es an objek­ti­ven Kri­te­ri­en für eine Auf­tei­lung, so dass ein Abzug ins­ge­samt nicht in Betracht kommt.

Fazit: Nach den Vor­schrif­ten über das steu­er­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum dür­fen Auf­wen­dun­gen für bür­ger­li­che Klei­dung grund­sätz­lich nicht als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Ein (ggf. nur teil­wei­ser) Abzug schei­det daher aus. Bei einer Mode-Influen­ce­rin/­Mo­de-Blog­ge­rin ist fest­zu­stel­len, dass kei­ne Klei­dung gibt, die eine typi­sche Berufs­klei­dung dar­stellt. D.h., dass Auf­wen­dun­gen für typi­sche Berufs­klei­dung nicht anfal­len kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, 3 K 11195/21 | 12-11-2023