Auch Mini­job­ber haben Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld. Mut­ter­schafts­geld ersetzt den Ver­dienst, wenn wegen der Mut­ter­schutz­fris­ten vor und nach einer Geburt nicht gear­bei­tet wer­den darf. Die Mut­ter­schutz­fris­ten sind eine beson­de­re Zeit in der Schwan­ger­schaft und nach der Geburt, die gesetz­lich fest­ge­legt wur­de, um die Gesund­heit von Mut­ter und Kind zu schüt­zen. Bei den Mut­ter­schutz­fris­ten gilt Folgendes:

  • 6 Wochen vor dem errech­ne­ten Geburts­ter­min dür­fen Schwan­ge­re nicht mehr arbei­ten – es sei denn, sie möch­ten dies ausdrücklich.
  • Nach der Geburt besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot von 8 Wochen. Bei Früh- oder Mehr­lings­ge­bur­ten ver­län­gert sich die­se Frist auf 12 Wochen.

Die Schutz­fris­ten wer­den (aus­ge­hend vom vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min) durch den Arbeit­ge­ber berech­net. Wäh­rend der Schutz­fris­ten ruht die Beschäf­ti­gung, das Arbeits­ver­hält­nis bleibt aber bestehen.

Um Mut­ter­schafts­geld wäh­rend der Mut­ter­schutz­fris­ten zu erhal­ten, müs­sen Mini­job­ber einen Antrag stellen:

  1. Sind Mini­job­ber selbst gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert (z. B. durch einen Haupt­job) erhal­ten sie Mut­ter­schafts­geld von ihrer Kran­ken­kas­se. Hier ist auch der Antrag auf Mut­ter­schafts­geld zu stellen.
  2. Fami­li­en- oder pri­vat­ver­si­cher­te Mini­job­ber kön­nen Mut­ter­schafts­geld beim Bun­des­amt für Sozia­le Siche­rung (BAS) beantragen.

Für die Antrag­stel­lung ist eine Beschei­ni­gung über den vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min erfor­der­lich. Die­se wird in der Regel ent­we­der von einem Arzt oder einer Heb­am­me aus­ge­stellt. Das Mut­ter­schafts­geld wird für die gesam­te Dau­er des Mut­ter­schut­zes gezahlt (also 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt). Bei Früh- oder Mehr­lings­ge­bur­ten ver­län­gert sich auch die­se Zeit­dau­er auf 12 Wochen nach der Geburt. 

Die Höhe des Mut­ter­schafts­gel­des hängt davon ab, wie der Mini­job­ber kran­ken­ver­si­chert ist:

  • Wer selbst bei einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chert ist, erhält Mut­ter­schafts­geld von der Kran­ken­kas­se – maxi­mal 13 € pro Kalen­der­tag, also rund 390 € im Monat.
  • Ist der Mini­job­ber fami­li­en- oder pri­vat­ver­si­chert, gibt es ein­ma­lig maxi­mal 210 € Mut­ter­schafts­geld vom Bun­des­amt für Sozia­le Sicherung

Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen und Berech­nungs­bei­spie­le sind auf der Web­site mini​job​-zen​tra​le​.de zu finden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Infor­ma­ti­on der Mini­job Zen­tra­le | 13-04-2025