Der Bun­des­rat hat am 19.12.2025 der Sieb­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung steu­er­li­cher Ver­ord­nun­gen (BR-Drucks. 626/25) zuge­stimmt. Sie wur­de am 29.12.2025 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht. Hier­in wur­den die Grenz­wer­te neu fest­ge­legt, wann eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen unter­blei­ben kann (= Wahl­recht). Der Ver­gleich der nach­fol­gen­den alten und neu­en Fas­sung zeigt, wel­che Ände­run­gen ein­ge­tre­ten sind.

Über­sicht: Alte und neue Rechtslage

  Alte Rechts­la­ge Neue Rechts­la­ge (ab 2025)
Wert­gren­ze 20.500 € bzw. 1/5 des 
gesam­ten Grundstückswerts
40.000 €
Flä­chen­gren­ze kei­ne fes­te m²-Grenze nicht mehr als 30 m²

Nun­mehr kann eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen unter­blei­ben, wenn der eigen­be­trieb­lich genutz­te Grund­stücks­teil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahl­recht reicht es aus, wenn eine der bei­den Grenz­wer­te nicht über­schrit­ten wird. Haupt­an­wen­dungs­fäl­le sind das häus­li­che Arbeits­zim­mer, Gara­gen und Lagerräume.

Fazit: Wer­den die Gren­zen des § 8 Satz 1 EStDV nicht über­schrit­ten, kann eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen unter­blei­ben. Neu ist, dass bei einem Ver­zicht auf die Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen die mit dem Grund­stücks­teil in Zusam­men­hang ste­hen­den Grund­stücks­auf­wen­dun­gen nicht abzieh­bar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Die­se Neu­re­ge­lung gilt ab dem Wirt­schafts­jahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Alt­fäl­le (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).

Die Neu­re­ge­lung ist in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Frag­lich ist, wie zu ver­fah­ren ist, wenn in der Ver­gan­gen­heit der eigen­be­trieb­lich genutz­te Grund­stücks­teil auf­grund des Über­schrei­tens der Gren­ze von 20.500 € als Betriebs­ver­mö­gen bilan­ziert wur­de, sich aber auf­grund der Neu­re­ge­lung nun ein Wahl­recht ergibt und der Steu­er­pflich­ti­ge sich gegen eine Zuord­nung des bis­her bilan­zier­ten Grund­stücks­teils zum Betriebs­ver­mö­gen ent­schei­det. Hier­zu trifft § 8 EStDV kei­ne Aus­sa­ge. Da es kei­ne Son­der­re­ge­lung gibt, gilt die all­ge­mei­ne Rege­lung, wonach es zu einer Ent­nah­me zum Teil­wert kommt, sodass es zu einer Gewinn­aus­wir­kung kommt. Es ist wohl davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­ver­wal­tung hier­zu noch Stel­lung neh­men wird.

Nicht­ab­zieh­bar­keit von Grund­stücks­auf­wen­dun­gen: Künf­tig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwend­bar sein, weil ein Abzug der Abschrei­bung für den nicht bilan­zier­ten Gebäu­de­teil nicht mehr mög­lich ist. Ande­re betriebs­be­zo­ge­ne Auf­wen­dun­gen wie z. B. Strom und Heiz­kos­ten kön­nen nach der Neu­re­ge­lung wei­ter­hin als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, da sie trotz unter­blie­be­ner Zuord­nung des Grund­stücks­teils zum Betriebs­ver­mö­gen betrieb­lich ver­an­lasst sind.

Ein betrieb­lich genutz­ter Grund­stücks­teil gehört grund­sätz­lich zum Betriebs­ver­mö­gen. Steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen zei­gen sich ins­be­son­de­re bei Ver­äu­ße­rung, Ent­nah­me, Ver­er­bung oder Betriebs­auf­ga­be: In die­sen Fäl­len sind die im Lau­fe der Jah­re ent­stan­de­nen stil­len Reser­ven (= auf­ge­lau­fe­ner Wert­zu­wachs) zu ver­steu­ern. Bei der soge­nann­ten Baga­tell­nut­zung kann der Grund­stücks­teil im Pri­vat­ver­mö­gen ver­blei­ben und muss nicht als Betriebs­ver­mö­gen akti­viert wer­den. Die bis­he­ri­gen Gren­zen sind seit Jah­ren nicht ange­passt wor­den: Gera­de in Bal­lungs­räu­men (Groß­stät­ten) war die­se Gren­ze regel­mä­ßig über­schrit­ten – bereits ein klei­nes Arbeits­zim­mer in einer Eigen­tums­woh­nung in Frank­furt oder Mün­chen konn­te zur unge­woll­ten Steu­er­kon­se­quen­zen führen.

Anwen­dung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erst­mals für Wirt­schafts­jah­re anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2025 begin­nen. Wich­tig! Nach der Neu­fas­sung muss ein betrieb­lich genutz­ter Grund­stücks­teil nicht als Betriebs­ver­mö­gen behan­delt wer­den, wenn er maxi­mal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchs­tens 40.000 € hat. Es müs­sen also nicht bei­de Bedin­gun­gen kumu­la­tiv erfüllt sein.

Pra­xis-Bei­spiel:
1. Ein 25 m² gro­ßes Arbeits­zim­mer in einer hoch­wer­ti­gen Eigen­tums­woh­nung in Mün­chen hat einen antei­li­gen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechts­la­ge gehört der Grund­stücks­teil zwin­gend zum Betriebs­ver­mö­gen. Nach neu­er Rechts­la­ge ver­bleibt er dank der 30 m²-Gren­ze im Pri­vat­ver­mö­gen. 
2. Ein grö­ße­res Home­of­fice mit 40 m² in ein­fa­che­rer Lage hat einen Wert von ledig­lich 35.000 €. Die­ser Grund­stücks­teil bleibt begüns­tigt, weil die Wert­gren­ze von 40.000 € wird nicht überschritten.

Bewer­tung des betrieb­lich genutz­ten Grund­stücks­teils
Maß­ge­bend Ist der gemei­ne Wert des betrieb­lich genutz­ten Teils (= Objek­ti­ver Ver­kehrs­wert gem. (§ 9 BewG). Eine blo­ße Flä­chen­an­teils­be­rech­nung am Gesamt­wert reicht nicht, wenn der betrieb­lich genutz­te Teil auf­wen­di­ger aus­ge­baut ist als der Rest des Gebäu­des (z.B. bei einem hoch­wer­ti­gen Büro in einem schlich­ten Ein­fa­mi­li­en­haus). Hier muss der Wert dif­fe­ren­ziert ermit­telt werden.

Vor­sicht bei einem Wech­sel vom Betriebs- zum Pri­vat­ver­mö­gen
Wer bis­her knapp über der alten Gren­ze von 20.500 € lag, muss­te den Grund­stücks­teil als Betriebs­ver­mö­gen behan­deln. Unter den neu­en Vor­aus­set­zun­gen kann ggf. ein Wech­sel ins Pri­vat­ver­mö­gen mög­lich sein. 
Kon­se­quenz: Es erfolgt kei­ne auto­ma­ti­sche Rück­füh­rung ins Pri­vat­ver­mö­gen. Der Grund­stücks­teil bleibt wei­ter­hin Betriebs­ver­mö­gen, solan­ge kei­ne aus­drück­li­che Ent­nah­me­hand­lung vor­ge­nom­men wird. Ein form­lo­ser Wech­sel (= Ent­nah­me) aus dem Betriebs­ver­mö­gen ins Pri­vat­ver­mö­gen ist nicht mög­lich. Es liegt dann ein steu­er­pflich­ti­ger Vor­gang vor, wobei die Ent­nah­me mit dem Teil­wert anzu­set­zen ist, sodass sich die Gewinn­aus­wir­kung aus der Dif­fe­renz zwi­schen Teil­wert und Buch­wert ergibt.

Hin­weis: Bei einer spä­te­ren Betriebs­auf­ga­be kann der Frei­be­trag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Auf­ga­be­ge­winn min­dern, sofern der Steu­er­pflich­ti­ge das 55. Lebens­jahr voll­endet hat oder dau­ernd berufs­un­fä­hig ist. Der Frei­be­trag ist abschmel­zend aus­ge­stal­tet und ver­min­dert sich, soweit der Auf­ga­be­ge­winn 136.000 € über­steigt. Zusätz­lich kommt der ermä­ßig­ter Steu­er­satz in Betracht (= ein ein­ma­li­ges Wahlrecht).

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Sieb­te Ver­ord­nung zur Ände­rung steu­er­li­cher Ver­ord­nun­gen zu § 8 EStDV | 19-03-2026