Unter­neh­men, die nach Han­dels­recht zur Bilan­zie­rung ver­pflich­tet sind, müs­sen auch für steu­er­li­che Zwe­cke eine Bilanz erstel­len (§ 5 EStG). Bei Unter­neh­mern, die nicht nach Han­dels­recht buch­füh­rungs­pflich­tig sind, rich­tet sich die Bilan­zie­rungs­pflicht allein nach den Regeln des Steuerrechts. 

Nach dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz sind gewerb­li­che Unter­neh­mer sowie Land- und Forst­wir­te, die nach den Fest­stel­lun­gen der Finanz­be­hör­de für den ein­zel­nen Betrieb
1.    einen Gesamt­um­satz von mehr als 800.000 € (bis­her: 600.000 €) im Kalen­der­jahr oder
2.    selbst­be­wirt­schaf­te­te land- und forst­wirt­schaft­li­che Flä­chen mit einem Wirt­schafts­wert von mehr als 25 000 €
3.    einen Gewinn aus Gewer­be­be­trieb von mehr als 80.000 € im Wirt­schafts­jahr (bis­her 60.000 €) oder
4.    einen Gewinn aus Land- und Forst­wirt­schaft von mehr als 80.000 € im Kalen­der­jahr (bis­her 60.000 €)
gehabt haben, ver­pflich­tet, für die­sen Betrieb Bücher zu füh­ren und auf Grund jähr­li­cher Bestands­auf­nah­men Abschlüs­se zu machen.

Wich­tig! Die neu­en Grenz­wer­te gel­ten für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Die steu­er­li­che Buch­füh­rungs­pflicht beginnt nicht auto­ma­tisch, wenn einer der bei­den Grenz­wer­te über­schrit­ten wird. Der Unter­neh­mer darf war­ten, bis das Finanz­amt ihn zur Bilan­zie­rung auf­for­dert. Die Ver­pflich­tung ist vom Beginn des Wirt­schafts­jahrs an zu erfül­len, das auf die Bekannt­ga­be der Mit­tei­lung folgt, durch die die Finanz­be­hör­de auf den Beginn die­ser Ver­pflich­tung hin­ge­wie­sen hat. Das bedeu­tet, dass der Unter­neh­mer (ohne han­dels­recht­li­che Bilan­zie­rungs­pflicht) war­ten kann, bis das Finanz­amt ihn zur Bilan­zie­rung auf­for­dert. Die Ver­pflich­tung endet mit dem Ablauf des Wirt­schafts­jahrs, das auf das Wirt­schafts­jahr folgt, in dem die Finanz­be­hör­de fest­stellt, dass die Vor­aus­set­zun­gen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. 

Wich­tig! Ent­fällt die Bilan­zie­rungs­pflicht durch die Anhe­bung der Grenz­wer­te, ist es sinn­voll, das Finanz­amt dar­auf hin­zu­wei­sen, dass man zur Gewinn­ermitt­lung mit­hil­fe einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung wech­seln will. Für den, der sei­nen Gewinn mit einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­telt, gel­ten dann nur die steu­er­li­chen und nicht die han­dels­recht­li­chen Regelungen.

Quelle:AO | Geset­zes­än­de­rung | § 141 AO i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 27-03-2024