Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die neu­en Pausch­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Über­nach­tungs­kos­ten für beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lass­te Aus­lands­dienst­rei­sen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2024 gel­ten. Es ändern sich nicht alle Pausch­be­trä­ge, son­dern nur ein Teil. In die­sem Zusam­men­hang ist Fol­gen­des zu beachten:

Bei ein­tä­gi­gen Rei­sen in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes im Aus­land maß­ge­bend. Bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen in ver­schie­de­nen Staa­ten gilt für die Ermitt­lung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len am An- und Abrei­se­tag sowie an den Zwi­schen­ta­gen (Tagen mit 24 Stun­den Abwe­sen­heit) ins­be­son­de­re Folgendes: 

  • Bei der Anrei­se vom Inland in das Aus­land oder vom Aus­land in das Inland ist jeweils ohne Tätig­wer­den der Pausch­be­trag des Ortes maß­ge­bend, der vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht wird.
  • Bei der Abrei­se vom Aus­land in das Inland oder vom Inland in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes maßgebend. 
  • Für die Zwi­schen­ta­ge ist in der Regel der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des Ortes maß­ge­bend, den der Arbeit­neh­mer vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rück­rei­se von einer mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit zur Woh­nung oder ers­ten Tätig­keits­stät­te eine wei­te­re ein- oder mehr­tä­gi­ge Aus­wärts­tä­tig­keit an, ist für die­sen Tag nur die höhe­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­le zu berücksichtigen.

Bei der Gestel­lung von Mahl­zei­ten durch den Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung durch einen Drit­ten ist die Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le tages­be­zo­gen vor­zu­neh­men, d. h. von der für den jewei­li­gen Rei­se­tag maß­ge­ben­den Ver­pfle­gungs­pau­scha­le für eine 24-stün­di­ge Abwe­sen­heit, unab­hän­gig davon, in wel­chem Land die jewei­li­ge Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt wurde.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Inge­nieur kehrt am Diens­tag von einer mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit in Straß­burg (Frank­reich) zu sei­ner Woh­nung zurück. Nach­dem er Unter­la­gen und neue Klei­dung ein­ge­packt hat, reist er zu einer wei­te­ren mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit nach Kopen­ha­gen (Däne­mark) wei­ter. Er erreicht Kopen­ha­gen um 23.00 Uhr. Die Über­nach­tun­gen – jeweils mit Früh­stück – wur­den vom Arbeit­ge­ber im Vor­aus gebucht und bezahlt.

Für den Diens­tag als Rück­rei­se­tag von Straß­burg gilt eine Pau­scha­le von 36 € und als Anrei­se­tag nach Kopen­ha­gen eine Pau­scha­le von 50 €. Für Diens­tag ist daher nur die höhe­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­le von 50 € anzu­set­zen. Auf­grund der Gestel­lung des Früh­stücks im Rah­men der Über­nach­tung in Straß­burg ist die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le um 15,00 € (20% der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le Kopen­ha­gen für einen vol­len Kalen­der­tag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfass­ten Län­der ist der für Luxem­burg gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend, für nicht erfass­te Über­see- und Außen­ge­bie­te eines Lan­des ist der für das Mut­ter­land gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend. Die Pausch­be­trä­ge für Über­nach­tungs­kos­ten sind aus­schließ­lich bei Arbeit­ge­be­r­er­stat­tun­gen anwend­bar. Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kön­nen nur die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Über­nach­tungs­kos­ten ange­setzt werden.

Hin­weis: Die Über­sicht der Rei­se­kos­ten­sät­ze ste­hen auf der Sei­te des BMF: Pausch­be­trä­ge für Aus­lands­rei­sen ab 1. Janu­ar 2024

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | V C 5 – S 2353/19/10010 :005 | 20-11-2023