Mahl­zei­ten, die unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt an Arbeit­neh­mer abge­ge­ben wer­den, sind mit dem antei­li­gen amt­li­chen Sach­be­zugs­wert der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) als Arbeits­ent­gelt zu bewer­ten. Dies gilt auch für Mahl­zei­ten, die dem Arbeit­neh­mer wäh­rend einer beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­wärts­tä­tig­keit oder im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung vom Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, wenn der Preis der Mahl­zeit 60 € nicht über­steigt. Der Wert für Mahl­zei­ten, die ab Kalen­der­jahr 2024 gewährt wer­den, beträgt

  • für ein Mit­tag- oder Abend­essen 4,13 € und
  • für ein Früh­stück 2,17 €. 

Bei Voll­ver­pfle­gung (Früh­stück, Mit­tag- und Abend­essen) sind die Mahl­zei­ten mit dem Wert von 10,43 € anzusetzen.

Mahl­zei­ten, die im ganz über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an die Arbeit­neh­mer abge­ge­ben wer­den, gehö­ren nicht zum Arbeits­lohn. Dies gilt für

  • Mahl­zei­ten im Rah­men von Betriebsveranstaltungen,
  • soge­nann­te Arbeits­es­sen sowie 
  • die Betei­li­gung von Arbeit­neh­mern an einer geschäft­lich ver­an­lass­ten Bewirtung.
Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2334/19/10010 :005 | 06-12-2023