Unter­neh­mer, die die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer nach anwen­den, kön­nen ver­ein­fach­te Rech­nun­gen aus­stel­len (nicht zu ver­wech­seln mit Klein­be­trags­rech­nun­gen). Die­se müs­sen nur die fol­gen­den Abga­ben enthalten:

  1. voll­stän­di­ger Name und die voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Unter­neh­mers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leis­ten­den Unter­neh­mer vom Finanz­amt erteil­te Steu­er­num­mer oder die ihm vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern erteil­te Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Aus­stel­lungs­da­tum,
  4. die Men­ge und die Art (han­dels­üb­li­che Bezeich­nung) der gelie­fer­ten Gegen­stän­de oder den Umfang und die Art der sons­ti­gen Leistung,
  5. das Ent­gelt für die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung in einer Sum­me mit einem Hin­weis dar­auf, dass für die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer gilt (§ 19 UStG) und
  6. in den Fäl­len der Aus­stel­lung der Rech­nung durch den Leis­tungs­emp­fän­ger oder durch einen von ihm beauf­trag­ten Drit­ten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG die Anga­be "Gut­schrift".

Wich­tig: Es muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass für die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer nach § 19 UStG in Anspruch genom­men wird. Eine Anga­be in umgangs­sprach­li­cher Form ist aus­rei­chend (z. B. „steu­er­frei­er Klein­un­ter­neh­mer“), wenn sie die Steu­er­frei­heit für Klein­un­ter­neh­mer ein­deu­tig bezeichnet. 

Soweit ein Klein­un­ter­neh­mer Klein­be­trags­rech­nun­gen oder Fahr­aus­wei­se aus­stellt, sind weni­ger Anga­ben erfor­der­lich (§ 34a Satz 2 UStDV). Auch im Fall einer Klein­be­trags­rech­nung muss ein Hin­weis auf die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer auf­ge­nom­men wer­den. Im Fall eines Fahr­aus­wei­ses gilt der Nicht­aus­weis des ange­wand­ten Steu­er­sat­zes als Aus­weis des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes. Weist der Klein­un­ter­neh­mer in einem Fahr­aus­weis nicht auf die Steu­er­be­frei­ung hin, schul­det er unter den übri­gen Vor­aus­set­zun­gen die Steu­er nach dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz als unbe­rech­tig­ten Steuerausweis. 

Hin­weis: Klein­un­ter­neh­mer sind von der Pflicht zur Aus­stel­lung einer elek­tro­ni­schen Rech­nung befreit. Mit Zustim­mung des Emp­fän­gers ist abwei­chend davon die Aus­stel­lung einer elek­tro­ni­schen Rech­nung mög­lich. Die Zustim­mung bedarf dabei kei­ner beson­de­ren Form. Es muss ledig­lich zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger Ein­ver­neh­men dar­über bestehen, dass die Rech­nung elek­tro­nisch aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den soll. 

Neu ist, dass die­se Rege­lun­gen auch für Unter­neh­mer aus dem übri­gen Gemein­schafts­ge­biet, die die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer anwen­den, gelten.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7360/00027/044/105 | 17-03-2025