Die ertrag­steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung in der häus­li­chen Woh­nung wur­de durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 mit Wir­kung ab 1.1.2023 neu gere­gelt. Aller­dings gel­ten die Begrif­fe des häus­li­chen Arbeits­zim­mers und des Mit­tel­punk­tes der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung unver­än­dert wei­ter. Das heißt, dass sich an der bis­her gel­ten­den Rechts­la­ge inso­weit nichts geän­dert hat. 

Ein­ord­nung als häus­li­ches Arbeitszimmer:
Es han­delt sich bei einem häus­li­chen Arbeits­zim­mer um einen Raum, der sei­ner Lage, Funk­ti­on und Aus­stat­tung nach in die häus­li­che Sphä­re des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­den ist. Außer­dem soll­te er vor­wie­gend der Erle­di­gung gedank­li­cher, schrift­li­cher, ver­wal­tungs­tech­ni­scher oder -orga­ni­sa­to­ri­scher Arbei­ten die­nen und aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich zu betrieb­li­chen und/​oder beruf­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den. Eine unter­ge­ord­ne­te pri­va­te Mit­be­nut­zung von weni­ger als 10% ist unschäd­lich. Es muss sich nicht zwin­gend um Arbei­ten büro­mä­ßi­ger Art han­deln. Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kann auch bei geis­ti­ger, künst­le­ri­scher oder schrift­stel­le­ri­scher Betä­ti­gung gege­ben sein. In die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den ist ein als Arbeits­zim­mer genutz­ter Raum regel­mä­ßig dann, wenn er zur pri­va­ten Woh­nung oder zum Wohn­haus des Steu­er­pflich­ti­gen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohn­räu­me, son­dern eben­so Zubehörräume.

Der Grund­satz, dass Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sowie die Kos­ten der Aus­stat­tung weder als Betriebs­aus­ga­ben noch als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, gilt nach wie vor. Das Abzugs­ver­bot gilt jedoch nicht unein­ge­schränkt. Es gibt die fol­gen­den Ausnahmen:

Unver­än­dert gilt, dass die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen unein­ge­schränkt abge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det. Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer bil­det den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen, wenn nach Wür­di­gung des Gesamt­bil­des der Ver­hält­nis­se und der Tätig­keits­merk­ma­le dort die­je­ni­gen Hand­lun­gen vor­ge­nom­men und Leis­tun­gen erbracht wer­den, die für die kon­kret aus­ge­üb­te betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit wesent­lich und prä­gend sind. Bei der Gesamt­be­trach­tung sind nur sol­che Ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen, die grund­sätz­lich ein Tätig­wer­den des Steu­er­pflich­ti­gen im jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum erfor­dern; Ver­sor­gungs­be­zü­ge blei­ben bei die­ser Betrach­tung daher außen vor. Der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bestimmt sich nach dem inhalt­li­chen (qua­li­ta­ti­ven) Schwer­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung des Steuerpflichtigen.

Neu ist, dass seit dem 1.1.2023 anstel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen ein Betrag von 1.260 € als Jah­res­pau­scha­le für das Wirt­schafts- oder Kalen­der­jahr abge­zo­gen wer­den kann (= Wahl­recht). Ent­schei­dend ist nur, dass das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det. Es kommt nicht dar­auf an, ob noch ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen, ermä­ßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Anwen­dung: Die Neu­re­ge­lung (Pau­scha­le) ist für Tätig­kei­ten in der häus­li­chen Woh­nung anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2022 aus­ge­übt werden.

Hin­weis: Zum The­ma häus­li­ches Arbeits­zim­mer gibt es eine Viel­zahl von BFH-Urtei­len, auf die im BMF-Schrei­ben vom 15.8.2023 hin­ge­wie­sen wird. In Zwei­fels­fäl­len ist es daher sinn­voll, sich hier­an zu orientieren.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 | 16-08-2023