Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), wur­de beschlos­sen, dass Gut­schrif­ten an einen Nicht­un­ter­neh­mer oder an einen Unter­neh­mer, der die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung nicht tat­säch­lich aus­ge­führt hat, unter § 14c Absatz 2 UStG fal­len, sodass es sich um einen unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis handelt.

Unbe­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis nach § 14c Absatz 2 UStG
Wer in einer Rech­nung einen Steu­er­be­trag geson­dert aus­weist, obwohl er zum geson­der­ten Aus­weis der Steu­er nicht berech­tigt ist, schul­det den aus­ge­wie­se­nen Betrag. Durch die Neu­fas­sung wur­de gere­gelt, dass eine Per­son eine zu Unrecht aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er auch dann schul­den kann, wenn der Steu­er­aus­weis in einer Gut­schrift an eine nicht unter­neh­me­risch täti­ge Per­son erfolgt. Nun­mehr schul­det jemand auch dann den aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trag, wenn er einem nach einer vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­rung erstell­ten, als Gut­schrift ver­wen­de­ten Doku­ment mit geson­der­tem Steu­er­aus­weis nicht unver­züg­lich wider­spricht, obwohl er nicht Unter­neh­mer ist oder eine Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung nicht ausführt. 

Erfolgt der Steu­er­aus­weis in einer Gut­schrift an einen Unter­neh­mer für eine Leis­tung, zu der die­ser nicht zum Steu­er­aus­weis berech­tigt ist (z. B. beim Ver­kauf eines Wirt­schafts­guts außer­halb sei­nes Unter­neh­mens), schul­det er die Steu­er nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG. Da eine Gut­schrift, die nicht über die Leis­tung eines Unter­neh­mers aus­ge­stellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. Novem­ber 2019 – V R 23/19 (V R 62/17) einer Rech­nung nicht gleich­steht, fie­len der­ar­ti­ge Sach­ver­hal­te nicht mehr unter § 14c Absatz 2 UStG a.F. Die­ses Urteil ist somit nach der Geset­zes­än­de­rung für Sach­ver­hal­te, die ab dem 6.12.2024 (Tag nach Ver­kün­di­gung des JStG 2024) ver­wirk­licht wer­den, nicht mehr anzu­wen­den

Das gilt für einen Unter­neh­mer, der eine Rech­nung mit geson­der­tem Steu­er­aus­weis für eine Leis­tung erteilt, die er nicht im Rah­men sei­nes Unter­neh­mens aus­führt, z. B. beim Ver­kauf eines Gegen­stands aus dem Pri­vat­be­reich (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Glei­che gilt, wenn er eine Gut­schrift mit geson­der­tem Steu­er­aus­weis erhält. Bei einer Steu­er nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht dar­auf an, ob ein unver­züg­li­cher Wider­spruch im Sin­ne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vor­liegt, viel­mehr ist die Steu­er­ge­fähr­dung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beseitigen. 

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Unter­neh­mer ver­kauft einen nicht unter­neh­me­risch genutz­ten Pkw an einen Gebraucht­wa­gen­händ­ler. Über den Ver­kauf wird (in einer Rech­nung oder einer Gut­schrift) Umsatz­steu­er geson­dert aus­ge­wie­sen. Der Unter­neh­mer schul­det die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

Pra­xis-Bei­spiel:
Zwei Per­so­nen ver­ein­ba­ren, über eine Leis­tung mit einer Gut­schrift abzu­rech­nen. Der Gut­schrifts­emp­fän­ger ist nicht Unter­neh­mer oder führt die abge­rech­ne­te Leis­tung nicht tat­säch­lich aus. Trotz­dem wird in dem als Gut­schrift ver­wen­de­ten Doku­ment Umsatz­steu­er offen aus­ge­wie­sen. Der Gut­schrifts­emp­fän­ger schul­det den unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gut­schrift ver­wen­de­ten Doku­ment nicht unver­züg­lich widerspricht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Nicht­un­ter­neh­mer, z. B. eine Pri­vat­per­son, ver­kauft einen Pkw an einen Gebraucht­wa­gen­händ­ler. Die­ser stellt ver­ein­ba­rungs­ge­mäß eine Gut­schrift aus, in der er die Umsatz­steu­er geson­dert aus­weist. Der Nicht­un­ter­neh­mer wider­spricht die­sem Doku­ment nicht unver­züg­lich. Der Nicht­un­ter­neh­mer schul­det die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7295/00005/003/080 | 07-07-2025