Seit dem 1.1.2025 sieht § 14 UStG vor, dass bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern Rech­nun­gen elek­tro­nisch zu über­mit­teln sind – abge­se­hen von Über­gangs­re­ge­lun­gen. Kon­se­quen­ter­wei­se erfor­dert die Neu­re­ge­lung eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses. Die­se Anpas­sung liegt nun­mehr als Ent­wurf vor und hat einen Umfang von 31 Sei­ten. Nach­fol­gend sind eini­ge wich­ti­ge Punk­te erläutert.

Auch wenn seit dem 1.1.2025 Rech­nun­gen elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den sol­len, dür­fen zunächst auch sons­ti­ge Rech­nun­gen ver­wen­det wer­den. Als sons­ti­ge Rech­nun­gen gel­ten seit dem 1.1.2025 alle Rech­nun­gen in Papier­form oder in elek­tro­ni­schen For­ma­ten, die nicht den Vor­ga­ben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG ent­spre­chen – also ein ande­res elek­tro­ni­sches For­mat haben. Dazu zäh­len auch alle nicht struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen Datei­en, zum Bei­spiel PDF-Datei­en ohne inte­grier­te Daten­sät­ze, Bild­da­tei­en oder E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von For­mat­feh­lern die Anfor­de­run­gen an das struk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche For­mat einer E-Rech­nung nicht erfüllt, kann eine sons­ti­ge Rech­nung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat darstellen.

Die Rege­lun­gen zur ver­pflich­ten­den Ver­wen­dung von E-Rech­nun­gen gel­ten eben­so für die Rech­nungs­aus­stel­lung in Form einer Gut­schrift sowie für Rechnungen 

  • über Umsät­ze, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det (§ 13b UStG), wenn sowohl Leis­ten­der als auch Leis­tungs­emp­fän­ger im Inland ansäs­sig sind, 
  • über Umsät­ze, die der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be unter­lie­gen (§ 24 UStG),
  • über Rei­se­leis­tun­gen (§ 25 UStG) und
  • für Umsät­ze, bei denen die Dif­fe­renz­be­steue­rung (§ 25a UStG) ange­wen­det wird.

Sie gel­ten auch, wenn der Rech­nungs­emp­fän­ger ein 

  • Klein­un­ter­neh­mer ist oder
  • Land- und Forst­wirt ist oder
  • aus­schließ­lich steu­er­freie Umsät­ze (z.B. Ver­mie­ter einer Woh­nung) ausführt.

Eben­so gel­ten die Rege­lun­gen, wenn nur Tei­le der abge­rech­ne­ten Leis­tun­gen der Pflicht zur Ver­wen­dung einer E-Rech­nung unter­lie­gen (z. B. bei teil­wei­se steu­er­pflich­ti­gen, teil­wei­se nach § 4 Num­mer 8 bis 29 UStG steu­er­frei­en Umsätzen).

Klein­be­trags­rech­nun­gen, Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­mern und Fahrausweise
Rechnungen, 

  • deren Gesamt­be­trag 250 € nicht über­steigt (Rech­nun­gen über Kleinbeträge),
  • Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­mern und
  • die als Fahr­aus­wei­se, die für die Beför­de­rung von Per­so­nen aus­ge­ge­ben werden,

kön­nen abwei­chend von der Ver­pflich­tung in § 14 UStG immer als sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt und über­mit­telt werden. 

Die Ver­wen­dung einer sons­ti­gen Rech­nung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat bedarf der Zustim­mung des Emp­fän­gers (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG), die aller­dings kei­ner beson­de­ren Form bedarf und auch kon­klu­dent erfol­gen kann. Die Aus­stel­lung und Über­mitt­lung einer E-Rech­nung ist auch in die­sen Fäl­len immer ohne Zustim­mung des Emp­fän­gers mög­lich. E-Rech­nun­gen kön­nen sowohl in einem rein struk­tu­rier­ten als auch in einem hybri­den For­mat erstellt wer­den. Ein zuläs­si­ges elek­tro­ni­sches Rech­nungs­for­mat muss ins­be­son­de­re gewähr­leis­ten, dass die Rech­nungs­an­ga­ben nach §§ 14, 14a UStG elek­tro­nisch über­mit­telt und aus­ge­le­sen wer­den können. 

  • Die Ver­wen­dung von struk­tu­rier­ten Rech­nungs­for­ma­ten, die der Nor­men­rei­he EN 16931 ent­spre­chen, ist immer zulässig.
  • Dane­ben kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch von der Nor­men­rei­he EN 16931 abwei­chen­de struk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche Rech­nungs­for­ma­te ver­wen­det wer­den, z. B. EDI-Ver­fah­ren nach Arti­kel 2 der Emp­feh­lung 94/820/EG der Kom­mis­si­on vom 19. Okto­ber 1994 über die recht­li­chen Aspek­te des elek­tro­ni­schen Daten­aus­tau­sches, ABl. L 338 vom 28. Dezem­ber 1994, S. 98.
Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7287-a/00019/007/230 | 03-07-2025