Für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit (§ 3 Nr. 72 EStG) erfül­len, kann kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag mehr gebil­det wer­den. Zu der Fra­ge, was in den Fäl­len geschieht, in denen vor dem 1.1.2022 für die geplan­te Anschaf­fung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wur­de aber eine Inves­ti­ti­on noch aus­steht, hat das BMF nun­mehr wie folgt Stel­lung genommen:

Die Inan­spruch­nah­me von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen setzt eine betrieb­li­che Tätig­keit mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht (also mit pro­gnos­ti­zier­tem Total­ge­winn) vor­aus. Wer­den Ein­nah­men und Ent­nah­men aus­schließ­lich aus der Strom­erzeu­gung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steu­er­frei sind, gilt Folgendes:

  • Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2021 enden, schei­det die Inan­spruch­nah­me von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermit­teln ist.
  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge für Wirt­schafts­jah­re, die vor dem 1.1.2022 enden und die bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinn­wirk­sam hin­zu­ge­rech­net wur­den, sind rück­gän­gig zu machen, wenn in begüns­tig­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen inves­tiert wur­de (§ 7g Abs. 3 EStG).

Soweit die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zum Betriebs­ver­mö­gen eines Betrie­bes gehört, des­sen Zweck nicht nur die Erzeu­gung von Strom aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ist, sind die Rege­lun­gen zu den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen wei­ter­hin anzuwenden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2121/23/10001 :001 | 16-07-2023