Neben der objekt­be­zo­ge­nen Ein­schrän­kung gibt es eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Ein­schrän­kung. Ein­nah­men und Ent­nah­men, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getä­tigt wer­den, sind von der Ertrag­steu­er nur dann befreit, wenn kei­ne der Höchst­gren­zen über­schrit­ten wird. Eine Prü­fung der Höchst­gren­zen ist daher unverzichtbar.

Objekt­be­zo­ge­ne Höchstgrenze

Ein­fa­mi­li­en­haus bis zu 30 kW (peak)
Zu Wohn­zwe­cken die­nen­des Zwei- /​Mehrfamilienhaus bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit
Gemischt genutz­te Immobilie bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit
Nicht zu Wohn­zwe­cken die­nen­des Gebäu­de z. B. Gewer­be­im­mo­bi­lie mit einer Gewer­be­ein­heit, Garagengrundstück bis zu 30 kW (peak)
Gewer­be­im­mo­bi­lie mit meh­re­ren Gewerbeeinheiten bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Höchstgrenze

Im zwei­ten Schritt ist zu prü­fen, ob der 

  • jewei­li­ge Steu­er­pflich­ti­ge oder
  • die jewei­li­ge Mitunternehmerschaft 

ins­ge­samt die 100 kW (peak)-Grenze ein­hält. Dabei sind die maß­geb­li­chen Leis­tun­gen aller begüns­tig­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die vom Steu­er­pflich­ti­gen oder der Mit­un­ter­neh­mer­schaft auf, an oder in Gebäu­den betrie­ben wer­den, zu addie­ren. Wird die 100 kW (peak)-Grenze über­schrit­ten, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung. Addiert wer­den alle Anla­gen, also sowohl Anla­gen, die sich auf dem­sel­ben Grund­stück befin­den, als auch Anla­gen auf ver­schie­de­nen Grund­stü­cken. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Anla­gen tech­nisch von­ein­an­der getrennt sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Steu­er­pflich­ti­ger betreibt zwei Anla­gen mit einer maß­geb­li­chen Leis­tung von 30 kW (peak) auf je einem Ein­fa­mi­li­en­haus und eine Frei­flä­chen­pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit einer maß­geb­li­chen Leis­tung von 50 kW (peak). Die Frei­flä­chen­pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist nicht in die Prü­fung der 100 kW (peak)-Grenze ein­zu­be­zie­hen. Die bei­den Anla­gen auf den Ein­fa­mi­li­en­häu­sern sind des­halb nach § 3 Num­mer 72 Satz 1 Buch­sta­be a EStG begünstigt.

Abwand­lung: Der Steu­er­pflich­ti­ge betreibt zusätz­lich eine vier­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit einer maß­geb­li­chen Leis­tung von 50 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohn­ein­hei­ten. Da die vier­te Anla­ge bereits dem Grun­de nach nicht steu­er­frei ist, weil die maxi­ma­le Leis­tung für die­se Gebäu­de­art von 30 kW (peak) über­schrit­ten wird, ist die­se Anla­ge eben­falls nicht in die Ermitt­lung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2121/23/10001 :001 | 16-07-2023