Wird ein Pkw, der zum Betriebs­ver­mö­gen gehört, für Fahr­ten im Zusam­men­hang mit ande­ren Ein­kunfts­ar­ten genutzt, han­delt es sich inso­weit (bezo­gen auf das Unter­neh­men) um Pri­vat­fahr­ten. Mit der 1%-Regelung sol­len aber nur die rei­nen Pri­vat­fahr­ten, nicht aber die Fahr­ten im Zusam­men­hang mit ande­ren Ein­kunfts­ar­ten abge­gol­ten sein. Der BFH geht hier von einer Rege­lungs­lü­cke aus.

Nutzt der Unter­neh­mer sei­nen Fir­men­wa­gen zu mehr als 50% für betrieb­li­che Zwe­cke, kann er die pri­va­te Nut­zung mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­teln, wenn er kein Fahr­ten­buch führt. Ver­wen­det er sei­nen Fir­men­wa­gen zur Erzie­lung ande­rer Ein­künf­te, muss er den Gewinn zusätz­lich um die Kos­ten erhö­hen, die auf die­se Fahr­ten ent­fal­len. Die­ser Betrag kann pau­schal mit 0,001% vom Brut­to­lis­ten­preis je gefah­re­nem Kilo­me­ter ermit­telt werden. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Zum Betriebs­ver­mö­gen eines Unter­neh­mers gehört ein Fir­men­wa­gen, des­sen Anschaf­fungs­kos­ten 30.000 € betra­gen haben (= Brut­to­lis­ten­preis von 35.700 € im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung). Die pri­va­ten Fahr­ten ermit­telt der Unter­neh­mer nach der 1%-Methode, weil sei­ne betrieb­li­chen Fahr­ten ins­ge­samt über­wie­gen. Woh­nung und Betriebs­stät­te befin­den sich in einem Gebäu­de, sodass im betrieb­li­chen Bereich kei­ne Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te anfallen.

Dane­ben erzielt der Unter­neh­mer noch Ein­künf­te als Arbeit­neh­mer. Im Rah­men die­ses Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses fährt er mit sei­nem Fir­men­wa­gen zur ers­ten Tätig­keits­stät­te. Die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Die­se Fahr­ten sind nicht durch die 1%-Methode abge­gol­ten. Nach den Vor­ga­ben des BMF-Schrei­bens ist wie folgt zu rech­nen: 35.700 € × 1% = 357 € × 12 Mona­te = 4.284,00 €
zusätz­li­che Kos­ten, die auf die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ent­fal­len: 35.700 € × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 € 

Die Ent­nah­me = Gewin­n­er­hö­hung beträgt somit ins­ge­samt 6.640,20 €. Hin­zu kommt noch, dass der Unter­neh­mer für den gesam­ten Betrag, abzüg­lich 20% pau­schal für Kos­ten, die nicht der Umsatz­steu­er unter­lie­gen, Umsatz­steu­er zah­len muss. Das sind: 6.640,20 € – 1.328,04 = 5.312,16 € x 19% = 1.009,31 €.

Buchung: 80% des zusätz­li­chen Betrags sind auf das Kon­to „Ver­wen­dung von Gegen­stän­den für Zwe­cke außer­halb des Unter­neh­mens 19% USt (Kfz-Nut­zung)“ und 20% des zusätz­li­chen Betrags auf das Kon­to „Ver­wen­dung von Gegen­stän­den für Zwe­cke außer­halb des Unter­neh­mens ohne USt (Kfz-Nut­zung)“ zu buchen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6-S 2177/07/10004 | 17-11-2009