Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BFH sind ärzt­li­che Tätig­kei­ten dann umsatz­steu­er­frei, wenn die­se Tätig­kei­ten der Vor­beu­gung, Dia­gno­se und Behand­lung von Pati­en­ten die­nen und die Behand­lung – soweit mög­lich – dazu dient, Krank­hei­ten oder Gesund­heits­stö­run­gen zu hei­len. Wenn aber bei ärzt­li­chen Leis­tun­gen der Schutz der Gesund­heit nicht das Haupt­ziel ist, kann die Umsatz­steu­er­be­frei­ung auf die­se Leis­tung nicht ange­wen­det werden.

Des­halb sind ästhe­tisch-plas­ti­sche Leis­tun­gen umsatz­steu­er­pflich­tig, soweit kein the­ra­peu­ti­sches Ziel im Vor­der­grund steht. Indiz hier­für kann sein, dass die Kos­ten regel­mä­ßig nicht durch Kran­ken­ver­si­che­run­gen über­nom­men wer­den. Danach steht fest, dass eine anäs­the­sis­ti­sche Leis­tung nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatz­steu­er­frei ist, wenn sie im Rah­men einer Behand­lung erbracht wird, bei der das Haupt­ziel der Schutz der Gesund­heit ist. Dies trifft auf anäs­the­sis­ti­sche Leis­tun­gen bei medi­zi­nisch nicht indi­zier­ten Schön­heits­ope­ra­tio­nen nicht zu. Eine Umsatz­steu­er-befrei­ung kommt des­halb z. B. auch nicht für nicht medi­zi­nisch indi­zier­te „Ohr­an­le­ge­ope­ra­tio­nen“ in Betracht.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Nr. 14 Buchst. a | 01-10-2025