Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten) unter­lie­gen der Ein­kom­men­steu­er. Hier­bei han­delt es sich um die Ver­äu­ße­rung von pri­va­ten Wirt­schafts­gü­tern, bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te wer­den aller­dings steu­er­lich nicht erfasst, wenn es sich um die Ver­äu­ße­rung von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs han­delt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff "Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs" ist aller­dings gesetz­lich nicht definiert.

Bei Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs han­delt es sich regel­mä­ßig um Gebrauchs­ge­gen­stän­de, die einem höhe­ren Wert­ver­lust unter­lie­gen, wie z. B. der Kauf eines Fahr­zeugs bzw. Gebraucht­fahr­zeugs. Der Aus­schluss von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs zielt somit dar­auf ab, Geschäf­te bei denen regel­mä­ßig Ver­lus­te ent­ste­hen, steu­er­lich nicht wirk­sam wer­den zu lassen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger sind der Auf­fas­sung, dass der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des Wohn­mo­bils nicht steu­er­bar ist. Das Wohn­mo­bil sei ein Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs. Es unter­lie­ge mit einer Abschrei­bungs­dau­er von acht Jah­ren einem durch wirt­schaft­li­che Abnut­zung beding­ten Wert­ver­lust und habe kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­ti­al. Es sei zur Nut­zung (bzw. Ver­mie­tung) ange­schafft wor­den. Es sei ver­äu­ßert wor­den, da sich her­aus­ge­stellt habe, dass es für den beab­sich­tig­ten Zweck (Hotel­er­satz und rol­len­des Büro) über zu wenig Stau­raum ver­fügt habe.

Das Finanz­amt dage­gen ist der Mei­nung, dass ein Wohn­mo­bil kein Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs ist. Anders als ein Pkw wer­de ein Wohn­mo­bil nicht für all­täg­li­che Fahr­ten genutzt. Viel­mehr sei die Ver­wen­dung auf Rei­sen begrenzt bzw. es wür­de für sol­che Rei­sen ver­mie­tet. Es unter­lie­ge anders als ein Pkw kei­nem star­ken Wert­ver­lust. Der Wert stei­ge – auch durch die Coro­na-Pan­de­mie – auf­grund der immer grö­ßer wer­den­den Nach­fra­ge bzw. es sei zumin­dest wert­sta­bil. Zudem sei das Wohn­mo­bil auf­grund der Grö­ße und Aus­stat­tung eher ein Luxus­ge­gen­stand als ein All­tags­ge­gen­stand. Es sei mit einer Yacht, einem Segel­boot oder einem Mobil­heim zu vergleichen.

Bei Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs muss es sich bei objek­ti­ver Betrach­tung um Gebrauchs­ge­gen­stän­de han­deln, die dem Wert­ver­zehr unter­lie­gen und/​oder kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­ti­al auf­wie­sen, wobei eine täg­li­che Nut­zung nicht erfor­der­lich ist, sie müs­sen aber zur regel­mä­ßi­gen oder zumin­dest mehr­ma­li­gen Nut­zung geeig­net sein.

Das Säch­si­sche Finanz­ge­richt hat sich der Auf­fas­sung der Klä­ger ange­schlos­sen. Das Wohn­mo­bil unter­lag dem Wert­ver­zehr, da es durch Gebrauch, Alter und tech­ni­scher Ver­än­de­rung sei­nen Wert ver­liert. Das Wohn­mo­bil hat­te nach der AfA-Tabel­le für die all­ge­mein ver­wend­ba­ren Anla­ge­gü­ter eine Nut­zungs­dau­er von acht Jah­ren und war über die­sen Zeit­raum abzu­schrei­ben, wie es hier bis zum Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung gesche­hen ist.

Das Wohn­mo­bil hat­te auch kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­ti­al. Daher kön­ne der Ansicht des Finanz­amts nicht gefolgt wer­den, dass Wohn­mo­bi­le auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie und der erhöh­ten Nach­fra­ge einer Wert­stei­ge­rung unter­lie­gen oder zumin­dest wert­sta­bil sei­en. Die beson­de­re Lage wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie muss außer Betracht blei­ben, da es sich inso­weit um ein außer­ge­wöhn­li­ches Ereig­nis han­delt, in dem auch zuvor all­täg­li­che Güter, wie z. B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel oder Ein­weg­mas­ken, einer Wert­stei­ge­rung unter­la­gen und zu über­höh­ten Prei­sen ver­kauft wurden.

Auch ansons­ten ist nicht erkenn­bar, dass Wohn­mo­bi­le einer Wert­stei­ge­rung unter­lie­gen. Zwar mag der Wert­ver­fall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürf­ten sie in der Regel nach Nut­zung kaum über dem Ein­kaufs- bzw. Neu­preis ver­kauft wer­den. Denn genau­so wie alle Fahr­zeu­ge unter­liegt ein Wohn­mo­bil bei Gebrauch dem Ver­schleiß. Zwar stimmt das Finanz­ge­richt mit dem Finanz­amt über­ein, dass es sich hier um einen Luxus­ge­gen­stand han­delt. Dies ste­he aber der Annah­me, dass ein Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs vor­liegt, nicht ent­ge­gen, da die Vor­schrift eine dahin­ge­hen­de Ein­schrän­kung nicht vor­se­he. Wirt­schafts­gü­ter des täg­li­chen Gebrauchs wür­den zur Nut­zung und nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ange­schafft. Dies gel­te eben­so bei Luxus­gü­tern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ange­schafft werden.

Hin­weis: Mitt­ler­wei­le ist gegen die Ent­schei­dung ein Revi­si­ons­ver­fah­ren vor dem BFH anhän­gig (Az. IX R 4/25). Es wird über die Anfor­de­run­gen an einen Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs im Sin­ne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohn­mo­bil im hoch­prei­si­gen Seg­ment) entschieden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen, 5 K 960/24 | 19-12-2024