Der Unter­neh­mer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Aus­füh­rung von steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück an einen Nicht­un­ter­neh­mer oder Unter­neh­mer für des­sen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich ver­pflich­tet, eine Rech­nung auszustellen.

Der Begriff der steu­er­pflich­ti­gen Werk­lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück umfasst Bau­leis­tun­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen. Zu den Leis­tun­gen, bei denen eine Ver­pflich­tung zur Rech­nungs­er­tei­lung besteht, gehö­ren zunächst alle Bau­leis­tun­gen, bei denen der Leis­tungs­emp­fän­ger Steu­er­schuld­ner sein kann. Wei­ter gehö­ren dazu die steu­er­pflich­ti­gen Werk­lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen, die der Erschlie­ßung von Grund­stü­cken oder der Vor­be­rei­tung von Bau­leis­tun­gen dienen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 (ENT­WURF) | 14-08-2025