Die Bun­des­re­gie­rung plant die pri­va­te Alters­vor­sor­ge grund­le­gend zu refor­mie­ren. Durch das Reform­ge­setz zur Alters­vor­sor­ge sol­len Ange­bo­te zur Lebens­stan­dard­si­che­rung nach Ren­ten­ein­tritt für brei­te Bevöl­ke­rungs­grup­pen ver­bes­sert wer­den. Dafür wer­den die Zer­ti­fi­zie­rungs­kri­te­ri­en gestrafft mit dem Ziel von mehr Stan­dar­di­sie­rung, Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung und Wett­be­werb zwi­schen den Anbie­tern sowie gerin­ge­ren Kos­ten. Für eine chan­cen­ori­en­tier­te Kapi­tal­an­la­ge wird ein Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne Garan­tien ein­ge­führt, das auch als beson­ders ein­fa­ches Stan­dard­pro­dukt ange­bo­ten wer­den soll. Die steu­er­li­che För­de­rung soll grund­le­gend ver­ein­facht und mit beson­de­rem Fokus auf Klein­an­le­ger aus­ge­stal­tet werden.

Ände­run­gen an den Zer­ti­fi­zie­rungs­an­for­de­run­gen für geför­der­te Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge:
Ein­füh­rung eines ren­di­te­ori­en­tier­ten Alters­vor­sor­ge­de­pots ohne Garan­tien. Das Alters­vor­sor­ge­de­pot wird auch als Stan­dard­pro­dukt mit auf maxi­mal 1,5 % begrenz­ten Effek­tiv­kos­ten ange­bo­ten, für das Ent­schei­dun­gen der Alters­vor­sor­gen­den nur dann erfor­der­lich sind, wenn sie von Stan­dard­ein­stel­lun­gen abwei­chen wol­len. Dane­ben erfolgt die Zulas­sung von Garan­tie­pro­duk­ten mit garan­tier­tem Kapi­tal zu Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se mit zwei mög­li­chen Garan­tie­stu­fen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbie­ter mit Aus­nah­me von Anbie­tern, die auf die Eigen­heim­ren­ten-För­de­rung spe­zia­li­siert sind (z. B. Bau­spar­kas­sen), müs­sen das Stan­dard­pro­dukt anbieten;

  • Stan­dar­di­sie­rung der Pro­duk­te durch Fokus auf Alters­vor­sor­ge und Büro­kra­tie­ab­bau: Kei­ne Ver­knüp­fung mehr von Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen mit der Absi­che­rung gegen ver­min­der­te Erwerbsfähigkeit/​ Dienst­un­fä­hig­keit; Beschrän­kung der Hin­ter­blie­be­nen­ab­si­che­rung auf eine optio­na­le Ren­ten­ga­ran­tie­zeit; Abschaf­fung des ver­pflich­ten­den Ange­bots der Eigen­heim­ren­ten-För­de­rung durch Anbieter;
  • Wech­sel­kos­ten: Ver­tei­lung der Abschluss­kos­ten von Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen auf die Ver­trags­lauf­zeit; Ermög­li­chung eines Anbie­ter­wech­sels ohne Wech­sel­kos­ten sei­tens des abge­ben­den Anbie­ters nach fünf Jahren;
  • Aus­zah­lungs­pha­se: lebens­lan­ge Leib­ren­te oder Aus­zah­lungs­plan bis zum 85. Lebens­jahr ohne Teil­ka­pi­tal­ver­ren­tung; Anhe­bung der Alters­gren­ze auf 65 Jah­re; Ein­füh­rung eines rei­nen Aus­zah­lungs­pro­dukts zur Stär­kung von Wech­sel­mög­lich­kei­ten zu Beginn der Auszahlungsphase;
  • Trans­pa­renz: Stan­dar­di­sier­te Bereit­stel­lung von Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen der Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge für Dritte;
  • Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren: Anträ­ge auf Zer­ti­fi­zie­rung gel­ten zunächst unter dem Vor­be halt des Wider­rufs als zer­ti­fi­ziert; risi­ko­ba­sier­te Über­prü­fung durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steuern.

Ände­run­gen an der steu­er­li­chen Förderung: 

  • Weg­fall der ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Min­dest­ei­gen­bei­trags­be­rech­nung und damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Kür­zun­gen der Zulage;
  • Ein­füh­rung einer bei­trags­pro­por­tio­na­len Grund­zu­la­ge von 30 Cent für jeden Euro Eigen­s­par­leis­tung bis zu einem jähr­li­chen Betrag von 1.200 €, 20 Cent für jeden Euro für jähr­li­che Eigen­bei­trä­ge von 1.201 € bis zu einem Höchst­be­trag von 1.800 €;
  • Ein­füh­rung einer bei­trags­pro­por­tio­na­len Kin­der­zu­la­ge pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigen­s­par­leis­tung bis zu einem jähr­li­chen Betrag von 1 .200 € (höchs­tens 300 € pro Kind);
  • Abbau von Kom­ple­xi­tät bei der Kapi­tal­entnah­me für selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum (Eigen­heim­ren­ten-För­de­rung);
  • Wei­te­re Büro­kra­tie­ab­bau­maß­nah­men (z. B. Ent­kopp­lung der Zuord­nung der Kin­der­zu­la­ge bei Eltern ver­schie­de­nen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
  • Bestands­schutz für bestehen­de Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge: Bestands­ver­trä­ge kön­nen mit bis­he­ri­ger För­de­rung wei­ter­ge­führt wer­den, auch ein Wech­sel in die neue För­de­rung durch Erklä­rung gegen­über dem Anbie­ter ist mög­lich. Eine för­de­run­schäd­li­che Über­tra­gung auf ein neu­es Alters­vor­sor­ge­pro­dukt ist eben­falls möglich;
  • Ver­bes­se­run­gen für die Bestands­ver­trä­ge: Ver­zicht auf die ver­pflich­ten­de Teil­ka­pi­tal­ver­ren­tung bei einem Aus­zah­lungs­plan im Kon­sens der Vertragsparteien.

Hin­weis: Es han­delt sich um einen ers­ten Ent­wurf, mit dem die Ries­ter­ren­te ver­än­dert wer­den soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die För­de­rung spä­ter tat­säch­lich aus­se­hen wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen | 30-11-2025