Bei einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung müs­sen regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Aus­ga­ben in dem Jahr erfasst wer­den, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren. Wei­te­re Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Zah­lung inner­halb von 10 Tagen vor oder nach Been­di­gung des Kalen­der­jah­res erfolgt. Wie­der­keh­rend bedeu­tet, dass auf­grund recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen die Wie­der­ho­lung in bestimm­ten Zeit­ab­stän­den von Anfang an fest­steht, z. B. bei Zin­sen, Miet­zah­lun­gen, Ver­si­che­run­gen, Tele­fon­rech­nun­gen, lau­fen­den Umsatz­steu­er­zah­lun­gen. Bei regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben wird nicht dar­auf abge­stellt, ob die Beträ­ge inner­halb der 10-Tage-Frist fäl­lig wer­den. Ent­schei­dend ist viel­mehr, in wel­chem Kalen­der­jahr die wirt­schaft­li­che Zuge­hö­rig­keit (Fäl­lig­keit) ange­sie­delt ist und ob die Zah­lung inner­halb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalen­der­jah­res erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abwei­chend vom tat­säch­li­chen Zah­lungs­zeit­punkt erfasst wer­den, wenn es sich um Ein­nah­men oder Aus­ga­ben han­delt, die inner­halb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jah­res zu- oder abflie­ßen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren. Es kann sich also nur um Zah­lun­gen han­deln, die zwi­schen dem 22.12. und dem 10.1. lie­gen. Damit abwei­chend geleis­te­te Zah­lun­gen im Jahr ihrer wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit abge­zo­gen wer­den dür­fen, müs­sen sie inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums fäl­lig sein und geleis­tet wer­den. Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen kumu­la­tiv erfüllt sein.

Bei Unter­neh­mern, die ihren Gewinn mit­hil­fe einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln, ist die Umsatz­steu­er, die an das Finanz­amt gezahlt wird, eine Betriebs­aus­ga­be. Bei Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen und -erstat­tun­gen han­delt es sich daher grund­sätz­lich um regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben bzw. Ein­nah­men, sodass auch die 10-Tage-Rege­lung anzu­wen­den ist. Das gilt auch für die Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung für das IV. Quar­tal, die bis zum 10. Janu­ar des Fol­ge­jah­res abzu­ge­ben ist (also inner­halb der 10-Tage-Frist). Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für das Vor­jahr, die inner­halb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalen­der­jah­res gezahlt wer­den, sind nach der BFH-Recht­spre­chung auch dann im Vor­jahr steu­er­lich abzieh­bar, wenn der 10.1. des Fol­ge­jah­res auf einen Sams­tag oder Sonn­tag fällt.

Pra­xis-Tipp:
Die Frist­ver­län­ge­rung auf den nächs­ten Werk­tag ist im Zusam­men­hang mit der 10-Tages-Frist nicht anwend­bar. Es han­delt sich um eine Zufluss- und Abfluss­fik­ti­on, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Fra­ge nach einer Ver­län­ge­rung erüb­rigt. Mit sei­ner Ent­schei­dung wen­det sich der BFH gegen die Auf­fas­sung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeu­tung, wenn der 10.1. auf einen Sams­tag oder Sonn­tag fällt.

Bei einer Dau­er­frist­ver­län­ge­rung liegt die Abga­be­frist außer­halb des 10-Tage-Zeit­raums. Unter­neh­mer, die ihre Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen monat­lich abge­ben, müs­sen die Vor­anmel­dung für den Monat Dezem­ber bis zum 10.1. des Fol­ge­jah­res abge­ben. Bei einer Dau­er­frist­ver­län­ge­rung ist die Vor­anmel­dung für den Monat Novem­ber bis zum 10.1. des Fol­ge­jah­res abzugeben.

Erteilt der Unter­neh­mer dem Finanz­amt eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung, hat er kei­nen Ein­fluss dar­auf, wann das Finanz­amt die "Umsatz­steu­er­zahl­last" von sei­nem Kon­to abbucht. Dar­auf kommt es auch nicht an. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass das Finanz­amt berech­tigt ist, bis zum 10. Janu­ar abzu­bu­chen. Bei einer Last­schrift­ein­zugs­er­mäch­ti­gung wird des­halb unter­stellt, dass die Umsatz­steu­er im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit abge­flos­sen ist. Vor­aus­set­zung ist, dass die Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung frist­ge­recht abge­ge­ben wur­de und das betrof­fe­ne Kon­to im Fäl­lig­keits­zeit­punkt eine hin­rei­chen­de Deckung auf­weist. Es spielt dann kei­ne Rol­le, wenn das Kon­to durch das Finanz­amt tat­säch­lich erst spä­ter in Anspruch genom­men wur­de oder die Mög­lich­keit besteht, den Last­schrift­ein­zug im Anschluss an die Abbu­chung zu widerrufen.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 11 | 30-11-2023