Die Orts- oder Kur­ta­xe ist eine Tou­ris­mus- oder Frem­den­ver­kehrs­ab­ga­be. Dabei han­delt es sich um eine Abga­be, die in der Regel von den Kom­mu­nen erho­ben wird. Die Abga­be wird regel­mä­ßig auf Gemein­de­ebe­ne je Per­son und ent­gelt­li­cher Über­nach­tung in einem Gemein­de­ge­biet erho­ben. Die Orts­ta­xe wird vom Beher­ber­gungs­be­trieb zusam­men mit den Über­nach­tungs­kos­ten erho­ben und geson­dert auf der Rech­nung aus­ge­wie­sen. Der Beher­ber­gungs­be­trieb treibt also im Auf­trag der Gemein­de die Kur­ta­xe bei den aus­wär­ti­gen Über­nach­tungs­gäs­ten ein und reicht die­se dann an die Gemein­de weiter.

Bei der Orts­ta­xe, die Hotel­be­trie­be für die Kom­mu­nen ein­be­hal­ten und wei­ter­lei­ten müs­sen, han­delt es sich um durch­lau­fen­de Pos­ten. Durch­lau­fen­de Pos­ten sind Beträ­ge, die ein Unternehmer

  • im Namen und
  • für Rech­nung

eines ande­ren ein­nimmt und aus­gibt, was bei der Orts- bzw. Kur­ta­xe offen­sicht­lich der Fall ist. In der Buch­füh­rung ist eine kla­re Tren­nung von den Betriebs­ein­nah­men und Betriebs­aus­ga­ben erfor­der­lich. Durch­lau­fen­de Pos­ten dür­fen sich nicht auf den Gewinn aus­wir­ken. Orts- oder Kur­ta­xen unter­lie­gen beim Beher­ber­gungs­be­trieb nicht der Umsatz­steu­er, weil es sich nicht um eine Leis­tung han­delt, die der Unter­neh­mer gegen­über sei­nen Kun­den erbringt. 

Fazit: Die Orts- oder Kur­ta­xen, die an die Gemein­den zu ent­rich­ten sind, wer­den von den Beher­ber­gungs­be­trie­ben im Auf­trag der Gemein­de von aus­wär­ti­gen Über­nach­tungs­gäs­ten erho­ben. Bei der Abrech­nung von Rei­se­kos­ten sind sie sowohl bei Arbeit­ge­bern als auch bei Arbeit­neh­mern wegen der Abhän­gig­keit von der Über­nach­tung steu­er­lich als Über­nach­tungs­kos­ten zu buchen (ohne Umsatzsteuer).

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7015/22/10001 :001 | 10-01-2023