Die Aus­zah­lung einer Lebens­ver­si­che­rung ist in vol­ler Höhe steu­er­frei, wenn die Ablauf­leis­tung kom­plett und in einem Betrag aus­ge­zahlt wird. Wird dage­gen die Ren­ten­form gewählt, muss der Ertrags­an­teil ver­steu­ert wer­den. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehö­ren zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen Zin­sen aus den Spar­an­tei­len, die in den Bei­trä­gen zu Ver­si­che­run­gen auf den Erle­bens- oder Todes­fall ent­hal­ten sind. Dies gilt nicht für Zin­sen aus Ver­si­che­run­gen im Sin­ne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit Kapi­tal­wahl­recht gegen lau­fen­de Bei­trags­leis­tung, wenn das Kapi­tal­wahl­recht nicht vor Ablauf von 12 Jah­ren seit Ver­trags­schluss aus­ge­übt wer­den kann. Außer­dem gejhö­ren dazu Kapi­tal­ver­si­che­run­gen gegen lau­fen­de Bei­trags­leis­tung mit Spar­an­teil, wenn der Ver­trag für die Dau­er von min­des­tens 12 Jah­ren abge­schlos­sen wor­den ist, die mit Bei­trä­gen ver­rech­net oder im Ver­si­che­rungs­fall oder im Fall des Rück­kaufs des Ver­trags nach Ablauf von 12 Jah­ren seit dem Ver­trags­ab­schluss aus­ge­zahlt werden.

Ren­ten­form: Ver­steue­rung mit dem Ertrags­an­teil: Wird bei einer Ren­ten­ver­si­che­rung mit Kapi­tal­wahl­recht von dem Kapi­tal­wahl­recht kein Gebrauch gemacht, son­dern statt­des­sen die Lebens­ver­si­che­rung als Leib­ren­te in Form von monat­li­chen Zah­lun­gen aus­ge­zahlt, ist nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung der Ren­ten­be­zug ins­ge­samt den sons­ti­gen Ein­künf­ten nach § 22 EStG zuzu­ord­nen und mit dem Ertrags­an­teil zu ver­steu­ern (BMF-Schrei­ben vom 31.8.1979). Um die­se Kon­stel­la­ti­on ging es im Rah­men eines Kla­ge­ver­fah­rens beim Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg. Der Klä­ger war der Auf­fas­sung, der Ertrags­an­teil sei nicht unter § 22, son­dern unter § 20 EStG zu erfas­sen und mit dem Abgel­tungs­steu­er­satz von 25% zu versteuern.

Der BFH muss­te sich bis­lang nur mit der Zuord­nung von Ren­ten­be­zü­gen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. begüns­tig­ten Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen beschäf­ti­gen. Dabei ent­schied er, dass die gesam­ten Ren­ten­be­zü­ge (Garan­tie­ren­te, kon­stan­te Über­schuss­be­tei­li­gung aus der Anspar­pha­se, zusätz­li­che Über­schuss­be­tei­li­gung der Ren­ten­pha­se) unmit­tel­bar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fal­len sol­len (bei Ein­mal­aus­zah­lung erfolgt die Ver­steue­rung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat­te bei begüns­tig­ten Ver­trä­gen die Auf­fas­sung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) ver­tre­ten, dass die Ren­ten­zah­lun­gen ins­ge­samt den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­ord­nen sind. Dies hat die Steu­er­frei­stel­lung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Fol­ge. Eine Zuord­nung der gesam­ten Ren­ten­be­zü­ge zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten führt zu einer Besteue­rung der Zins­an­tei­le aus der Anspar­pha­se und damit zu einer nicht gerecht­fer­tig­ten und vom Gesetz­ge­ber auch nicht gewoll­ten Ungleich­be­hand­lung gegen­über eben­falls begüns­tig­ten Ver­trä­gen, bei denen von dem Kapi­tal­wahl­recht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Wei­se der Aus­zah­lung als Ein­mal­be­trag oder als monat­li­che Ren­ten­zah­lung han­delt es sich ledig­lich um eine Aus­zah­lungs­mo­da­li­tät, die die Steu­er­frei­stel­lung unbe­rührt lässt. Eine sol­che unter­schied­li­che steu­er­li­che Behand­lung der Zins­an­tei­le aus der Anspar­pha­se ist im Geset­zes­wort­laut nicht ange­legt. Dar­über hin­aus führt eine ein­heit­li­che Besteue­rung der gesam­ten Ren­ten­be­zü­ge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerecht­fer­tig­ten Gleich­be­hand­lung der begüns­tig­ten Ver­trä­ge mit den nicht begüns­tig­ten Ver­trä­gen (bei­de Ver­steue­rung mit dem Ertrags­an­teil), obwohl der Gesetz­ge­ber eine sol­che Gleich­stel­lung gera­de nicht beab­sich­tigt hatte.

Der BFH hat­te sich in sei­nem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts ange­schlos­sen und dabei die Ansicht ver­tre­ten, dass die Ren­ten­zah­lun­gen ins­ge­samt den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­ord­nen sind. Eine unter­schied­li­che steu­er­li­che Behand­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung je nach­dem, ob von dem Kapi­tal­wahl­recht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Geset­zes­wort­laut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Ver­weis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vor­schrift viel­mehr deut­lich, dass die Steu­er­be­frei­ung allein davon abhängt, dass der Ver­si­che­rungs­ver­trag gene­rell zu den nach die­ser Vor­schrift begüns­tig­ten Ver­trags­ty­pen gehört. Zu berück­sich­ti­gen ist jedoch, dass bei einer Aus­übung des Kapi­tal­wahl­rechts die gesam­te Ver­si­che­rungs­leis­tung nicht der Besteue­rung unter­le­gen hat­te, da die in der Anspar­pha­se erwirt­schaf­te­ten Zin­sen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steu­er­be­freit gewe­sen waren.

Aus Grün­den der Gleich­be­hand­lung sind des­halb auch die bei Aus­übung des Ren­ten­wahl­rechts zuflie­ßen­den Gesamt­be­zü­ge nicht der Besteue­rung zu unter­wer­fen, soweit die Sum­me der aus­ge­zahl­ten Ren­ten­be­trä­ge das in der Anspar­zeit ange­sam­mel­te Kapi­tal­gut­ha­ben ein­schließ­lich der Über­schuss­an­tei­le nicht über­steigt. Der BFH ent­schied, dass es sich bei der Art und Wei­se der Aus­zah­lung (Ein­mal­be­trag oder monat­li­che Ren­ten­zah­lung) ledig­lich um eine Aus­zah­lungs­mo­da­li­tät han­delt, die die Steu­er­frei­stel­lung unbe­rührt lässt.
Hin­weis: Die­ses Urteil ist nie im Bun­desteu­er­blatt ver­öf­fent­licht wor­den, was zur Kon­se­quenz hat, dass das Urteil von der Finanz­ver­wal­tung nicht ange­wen­det wurde.

Jah­res­steu­er­ge­setz 2024: In Art. 3 des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wur­de mit einer gesetz­li­chen Ände­rung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG gere­gelt, dass die Besteue­rung mit dem Ertrags­an­teil für Ren­ten aus Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen mit Kapi­tal­wahl­recht, die vor dem 1.1.2005 abge­schlos­se­nen wur­den, zu erfol­gen hat. Die geän­der­te Fas­sung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offe­nen Fäl­len anzuwenden.

Fazit: Damit ist die Recht­spre­chung des BFH über­holt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 gel­ten­den Fas­sung ist damit aus­drück­lich nur noch für Leis­tun­gen aus Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit Kapi­tal­wahl­recht anzu­wen­den, wenn die Kapi­tal­aus­zah­lung gewählt wird. Ren­ten­zah­lun­gen aus Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen sind damit ein­heit­lich mit dem Ertrags­an­teil zu besteuern.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 52 Abs. 28 Satz 5 | 01-04-2026