Schenkt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Com­pu­ter, han­delt es sich um einen steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil. Erfolgt die Schen­kung zusätz­lich zum nor­ma­len Arbeits­lohn, kann der Arbeit­ge­ber den geld­wer­ten Vor­teil „Com­pu­ter, ggf. mit Peri­phe­rie­ge­rä­ten“ pau­schal mit 25% ver­steu­ern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Die­se pau­schal besteu­er­ten Beträ­ge gehö­ren nach § 1 der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung nicht zum abga­be­pflich­ti­gen Arbeits­ent­gelt, sodass hier­für kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu zah­len sind.

Begüns­tigt ist die Über­eig­nung von Hard­ware ein­schließ­lich tech­ni­schem Zube­hör und Soft­ware als Erst­aus­stat­tung oder als Ergän­zung, Aktua­li­sie­rung und Aus­tausch vor­han­de­ner Bestand­tei­le. Die Pau­scha­lie­rung ist auch mög­lich, wenn der Arbeit­ge­ber aus­schließ­lich tech­ni­sches Zube­hör oder Soft­ware über­eig­net. Aber! Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te, die nicht Zube­hör eines Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­tes sind oder nicht für die Inter­net­nut­zung ver­wen­det wer­den kön­nen, sind von der Pau­scha­lie­rung ausgeschlossen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber schenkt sei­nem Arbeit­neh­mer einen Com­pu­ter, den er selbst für 1.190 € ein­schließ­lich Umsatz­steu­er ein­ge­kauft hat. Er ermit­telt die pau­scha­le Lohn­steu­er von 25% nach dem Laden-preis (also vom Brut­to­be­trag). Die pau­scha­le Lohn­steu­er beträgt somit 1.190 € x 25% = 297,50 €. 

Hin­weis: Für den Unter­neh­mer und sei­nen Arbeit­neh­mer ist es bes­ser, den Com­pu­ter nicht zu ver­schen­ken, son­dern dem Arbeit­neh­mer zur Nut­zung zu über­las­sen. Dann fällt weder Lohn­steu­er noch Sozi­al­ver­si­che­rung an.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | R 40.2. Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en – LStR 2023 | 14-12-2023