Über­trägt der Allein­ei­gen­tü­mer eines Ver­mie­tungs­ob­jekts einen Mit­ei­gen­tums­an­teil unent­gelt­lich ohne die antei­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten, die aus der Anschaf­fung stam­men, sind die Schuld­zin­sen, die auf den über­tra­ge­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­fal­len, nicht als Wer­bungs­kos­ten abziehbar. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Mit nota­ri­el­lem Ver­trag über­trug die Mut­ter einen 2/5-Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem fremd­ver­mie­te­ten Grund­stück, das sich bis dahin in ihrem Allein­ei­gen­tum befand, im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge unent­gelt­lich auf ihren Sohn. Ein Schuld­bei­tritt oder eine Schuld­über­nah­me der Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten, die aus der Anschaf­fung die­ses Grund­stücks resul­tie­ren, erfolg­te nicht. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te von den gel­tend gemach­ten Schuld­zin­sen in Höhe von 59.855,01 € ledig­lich 35.913,01 € (= 3/5) als Son­der­wer­bungs­kos­ten der Ver­mie­tungs­ein­künf­te der Klä­ge­rin (Mut­ter). Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung der Schuld­zin­sen nicht mög­lich sei.

Die Fest­stel­lung des Finanz­ge­richts, dass der ursprüng­lich bestehen­de wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang zwi­schen den aus den Ver­bind­lich­kei­ten resul­tie­ren­den Schuld­zin­sen und der Erzie­lung von Ver­mie­tungs­ein­künf­ten gelöst wur­de ist zutreffend.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stimmt dem Finanz­ge­richt zu, weil die Über­tra­gung des Mit­ei­gen­tums­an­teils schenk­wei­se erfolgt ist. Damit wur­de inso­weit der Zusam­men­hang mit der Erzie­lung von Ein­künf­ten been­det. Die Über­tra­gung war unent­gelt­lich. Nach den Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts erfolg­te weder ein Schuld­bei­tritt noch eine Schuld­über­nah­me. Durch die unent­gelt­li­che Über­tra­gung des Mit­ei­gen­tums­an­teils wird inso­weit der (objek­ti­ve) wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang der zur Finan­zie­rung der Anschaf­fung der Immo­bi­lie auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen zur bis­he­ri­gen Tätig­keit der Erzie­lung von Ein­künf­ten gelöst. Der Dar­le­hens­an­teil dient somit der Finan­zie­rung der Schen­kung und ist daher nicht abziehbar.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 2/24 | 02-12-2024