Der Steu­er­pflich­ti­ge kann 30% des Ent­gelts, das er für den Besuch einer Schu­le in frei­er Trä­ger­schaft oder einer über­wie­gend pri­vat finan­zier­ten Schu­le, die sein Kind besucht, als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen, höchs­tens 5.000 €. Nicht abzieh­bar ist das Ent­gelt für Beher­ber­gung, Betreu­ung und Ver­pfle­gung. Ob die schul­recht­li­chen Kri­te­ri­en vor­lie­gen, ent­schei­det grund­sätz­lich das zustän­di­ge inlän­di­schen Lan­des­mi­nis­te­ri­um (z. B. Schul- oder Kul­tus­mi­nis­te­ri­um), die Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der (KMK) oder die zustän­di­ge inlän­di­sche Zeug­nis­an­er­ken­nungs­stel­le. Die Finanz­ver­wal­tung ist an deren Ent­schei­dung gebunden.

Der Besuch einer ande­ren Ein­rich­tung, die auf einen Schul-, Jahr­gangs- oder Berufs­ab­schluss ord­nungs­ge­mäß vor­be­rei­tet, steht einem Schul­be­such in die­sem Sin­ne gleich. Der Besuch einer Deut­schen Schu­le im Aus­land steht dem Besuch einer sol­chen Schu­le gleich. Der Höchst­be­trag wird für jedes Kind, bei dem die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, je Eltern­paar nur ein­mal gewährt.

Im Zwei­fel hat der Steu­er­pflich­ti­ge dem Finanz­amt den Nach­weis der Schul­form zu lie­fern. Ein sol­cher Nach­weis soll aber nur gefor­dert wer­den, wenn ernst­li­che Zwei­fel begrün­det sind, dass es sich um eine Schu­le in frei­er Trä­ger­schaft oder um eine über­wie­gend pri­vat finan­zier­te Schu­le han­delt (z. B. bei außer­ge­wöhn­lich nied­ri­gen Zah­lun­gen an die Schule).

Für die Aner­ken­nung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs kommt es allein dar­auf an, wer das Schul­geld wirt­schaft­lich getra­gen hat. Schul­geld­zah­lun­gen kön­nen daher bei den Eltern auch dann berück­sich­tigt wer­den, wenn deren unter­halts­be­rech­tig­tes Kind selbst Ver­trags­part­ner der Schu­le ist. Von der erfor­der­li­chen Unter­halts­be­rech­ti­gung des Kin­des ist aus­zu­ge­hen, wenn die Eltern für das Kind Kin­der­geld bzw. einen Kin­der­frei­be­trag erhalten.

Vor­aus­set­zung ist, dass die Schu­le in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder in einem Staat bele­gen ist, auf den das Abkom­men über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum Anwen­dung fin­det, und die Schu­le zu einem von dem zustän­di­gen inlän­di­schen Minis­te­ri­um eines Lan­des, von der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der oder von einer inlän­di­schen Zeug­nis­an­er­ken­nungs­stel­le aner­kann­ten oder einem inlän­di­schen Abschluss an einer öffent­li­chen Schu­le als gleich­wer­tig aner­kann­ten all­ge­mein­bil­den­den oder berufs­bil­den­den Schul-, Jahr­gangs- oder Berufs­ab­schluss führt.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Vfg. des Bay. Lan­des­amts für Steu­ern, S 2221.1.1 . 8/161 St 36 | 15-06-2023