Es gehört zu den Auf­ga­ben der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund (DRV Bund) zu prü­fen, ob eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung oder eine selb­stän­di­ge Tätig­keit vor­liegt (= soge­nann­tes Statusfeststellungsverfahren).

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Jour­na­list war als Chef­re­dak­teur zunächst meh­re­re Jah­re bei einem Ver­lag ange­stellt. Nach einer Ver­trags­än­de­rung war er nicht mehr als Chef­re­dak­teur tätig, son­dern nur noch für die Erstel­lung von redak­tio­nel­len Bei­trä­gen zustän­dig. Die DRV Bund stell­te fest, dass es sich bei der Tätig­keit auch nach der Ver­trags­än­de­rung um eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung han­delt. Dage­gen klag­ten der Jour­na-list und der Verlag.

Das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt stuf­te die Tätig­keit als nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ein. Die redak­tio­nel­le Tätig­keit eines Jour­na­lis­ten ist sowohl im Rah­men einer abhän­gi­gen Beschäf­ti­gung als auch als Selbst­stän­di­ger mög­lich. Es sei auch weit ver­brei­tet, dass redak­tio­nel­le Bei­trä­ge durch freie Mit­ar­bei­ter erbracht wür­den. Bei der Fest­stel­lung des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus sei die grund­recht­lich geschütz­te Pres­se­frei­heit zu berück­sich­ti­gen. Dadurch kön­ne ein grund­sätz­li­cher Bedarf an Beschäf­ti­gung in frei­er Mit­ar­beit ins­be­son­de­re bei redak­tio­nell ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ten­den bestehen. Dazu gehör­ten Mit­ar­bei­ten­de, „die in nicht unwe­sent­li­chem Umfang am Inhalt des redak­tio­nel­len Teils der Zei­tung gestal­tend mitwirken“.

Mit der ver­trag­li­chen Ände­rung sei der Jour­na­list nicht mehr als Chef­re­dak­teur tätig gewe­sen, son­dern nur noch für die Erstel­lung redak­tio­nel­ler Bei­trä­ge für ein sechs­mal jähr­lich erschei­nen­des Maga­zin zustän­dig. Zudem arbei­te er über­wie­gend außer­halb der Redak­ti­ons­räu­me des Ver­lags. Die Ver­gü­tung rich­te sich auch nicht nach einem fes­ten Stun­den­lohn, son­dern nach einer ver­ein­bar­ten Pau­scha­le. Rei­se­kos­ten sei­en zudem nicht ver­gü­tet worden. 

Fazit: der Jour­na­list war weit­ge­hend wei­sungs­frei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebs­ab­läu­fe des Ver­lags ein­ge­glie­dert, wie das für die Nut­zung der von ihm gelie­fer­ten Bei­trä­ge für die Zeit­schrift zwin­gend erfor­der­lich war. Dar­auf ist bei Ver­trags­ge­stal­tun­gen zu achten.

Quelle:Sonstige | Urteil | Hes­si­sches LSG, Urteil vom 24.11.2022, L 8 BA 52/19 | 23-11-2022