Ob Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beits­zu­schlä­ge bei­trags­pflich­tig zur Sozi­al­ver­si­che­rung sind, hängt maß­geb­lich vom Grund­lohn ab. Die Regeln im Steu­er­recht wei­chen jedoch teil­wei­se vom Bei­trags­recht ab.

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Beschäf­tig­ten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt zah­len, weil sie ihre Leis­tung zu Zei­ten erbrin­gen, an denen die Mehr­heit der Beschäf­tig­ten arbeits­frei hat. Der Anspruch der Beschäf­tig­ten auf Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beits­zu­schlä­ge ergibt sich aus dem Gesetz (Nacht­ar­beit), einem Tarif­ver­trag, einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder dem Arbeitsvertrag.

Steu­er­recht: Zuschlä­ge, die ein Betrieb für tat­säch­lich geleis­te­te Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit neben dem Lohn oder Gehalt (= Grund­lohn) zahlt, sind steu­er­frei, soweit sie die gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen Pro­zent­sät­ze des Grund­lohns nicht über­stei­gen. Als Grund­lohn ist dabei maxi­mal ein Betrag von 50 € pro Stun­de anzu­set­zen. Die Ober­gren­ze gilt auch bei Beschäf­tig­ten mit einem höhe­ren Grundlohn.

Bei­trags­recht: In der Sozi­al­ver­si­che­rung sind steu­er­freie Zuschlä­ge nur bei­trags­frei, wenn sie sich aus einem Grund­lohn von bis zu 25 € pro Stun­de berech­nen. Hier weicht das Bei­trags­recht vom Steu­er­recht ab. Ver­dient ein Beschäf­tig­ter mehr als 25 €, so kön­nen die Zuschlä­ge für Sonn­tags- Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit zwar steu­er­frei, aber nicht bei­trags­frei sein.

Fazit: Für die Bei­trags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung müs­sen alle für die Steu­er­frei­heit gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, z. B. Zah­lung zusätz­lich zum Grund­lohn für tat­säch­lich geleis­te­te Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit, Höhe der Zuschlags­sät­ze und die steu­er­lich maß­geb­li­chen Arbeitszeiten.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | . | 16-11-2023