Bei Spei­sen und Geträn­ken, die der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern unent­gelt­lich oder teil­ent­gelt­lich über­lässt, muss der Arbeit­ge­ber danach unter­schei­den, ob

  • es sich um Auf­merk­sam­kei­ten handelt, 
  • er die­se Spei­sen im über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se an sei­ne Arbeit­neh­mer abgibt oder
  • es sich um eine übli­che Bekös­ti­gung ohne beson­de­ren Anlass handelt.

Bei Sach­leis­tun­gen, die übli­cher­wei­se unter­ein­an­der aus­ge­tauscht wer­den und nicht zu einer wesent­li­chen Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers füh­ren, han­delt es sich regel­mä­ßig um Auf­merk­sam­kei­ten, die nicht zum Arbeits­lohn gehö­ren und auch nicht der Umsatz­steu­er unterliegen.

Zu den Auf­merk­sam­kei­ten gehö­ren auch Geträn­ke und Genuss­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern zum Ver­zehr im Betrieb unent­gelt­lich oder teil­ent­gelt­lich über­lässt, Sach­zu­wen­dun­gen bis zu 60 € (brut­to) je Anlass an den Arbeit­neh­mer, die der Arbeit­ge­ber ihm bzw. sei­nen Ange­hö­ri­gen aus per­sön­li­chem Anlass über­reicht, z. B. zum Geburts­tag, zur Hoch­zeit, bei einem Fir­men­ju­bi­lä­um. Zu den übli­chen Sach­ge­schen­ken gehö­ren z. B. Genuss­mit­tel, Blu­men, Bücher, CDs usw. Vor­sicht! Bei der 60 €-Gren­ze han­delt es sich um eine Frei­gren­ze und nicht um einen Frei­be­trag. Wird der Grenz­wert auch nur gering­fü­gig über­schrit­ten, muss der Arbeit­ge­ber den gesam­ten Betrag der Lohn­steu­er unter­wer­fen und nicht nur den über­stei­gen­den Betrag. 

Bewir­tung von Arbeit­neh­mern: Ein Arbeit­ge­ber­in­ter­es­ses an der Über­las­sung von Spei­sen und Geträn­ken kann anläss­lich und wäh­rend  eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­sat­zes bestehen. Ein mit einer gewis­sen Regel­mä­ßig­keit statt­fin­den­des Arbeits­es­sen in einer Gast­stät­te am Sitz des Unter­neh­mens führt bei den teil­neh­men­den Arbeit­neh­mern zu einem Zufluss von Arbeits­lohn. Die Ver­pfle­gung der Besat­zungs­mit­glie­der an Bord eines Fluss­kreuz­fahrt­schif­fes ist dann kein Arbeits­lohn, wenn das eigen­be­trieb­li­che Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an einer Gemein­schafts­ver­pfle­gung wegen beson­de­rer betrieb­li­cher Abläu­fe den Vor­teil der Arbeit­neh­mer bei wei­tem überwiegt.

Stellt der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern unbe­leg­te Back­wa­ren – wie z.B. Bröt­chen und Rosi­nen­brot nebst Heiß­ge­trän­ken – zum sofor­ti­gen Ver­zehr im Betrieb bereit, dann han­delt es sich bei den zuge­wand­ten Vor­tei­len um nicht steu­er­ba­re Auf­merk­sam­kei­ten. Das Finanz­amt sah dies als ein Früh­stück an, das mit den amt­li­chen Sach­be­zugs­wer­ten als Arbeits­lohn zu ver­steu­ern sei. Dem hat der BFH widersprochen. 

Die unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken durch den Arbeit­ge­ber an sei­ne Arbeit­neh­mer kann zu Arbeits­lohn füh­ren. Arbeits­lohn liegt grund­sätz­lich vor, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer eine Mahl­zeit (ein Früh­stück, Mit­tag­essen oder Abend­essen) unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zukom­men lässt. Davon abzu­gren­zen sind nicht steu­er­ba­re Auf­merk­sam­kei­ten, die ledig­lich der Aus­ge­stal­tung des Arbeits­plat­zes und der Schaf­fung güns­ti­ger betrieb­li­cher Arbeits­be­din­gun­gen die­nen und denen daher kei­ne Ent­loh­nungs­funk­ti­on zukommt.

Fazit: Der Wert der Mahl­zeit je Arbeit­neh­mer und Anlass darf nicht mehr als 60 € betra­gen. Mahl­zei­ten gehö­ren nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn, wenn der Arbeit­neh­mer sie wäh­rend einer außer­ge­wöhn­li­chen betrieb­li­chen Bespre­chung oder Sit­zung, im Rah­men einer her­kömm­li­chen Betriebs­ver­an­stal­tung oder bei der Betei­li­gung von Arbeit­neh­mern an einer geschäft­li­chen Bewir­tung erhält.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 19.6 LStR 2024, Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE | 24-10-2024