Der Gewinn aus dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie ist steu­er­pflich­tig, wenn er inner­halb von 10 Jah­ren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aller­dings steu­er­frei, wenn die Immobilie

  • im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken oder
  • im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wurde. 

Kei­ne Nut­zung „zu eige­nen Wohn­zwe­cken“ liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die Woh­nung ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich an einen Drit­ten über­lässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger erwar­ben 2009 eine noch zu errich­ten­de Eigen­tums­woh­nung. Die­se Eigen­tums­woh­nung über­lie­ßen sie nach Fer­tig­stel­lung der Mut­ter der Klä­ge­rin bis zu ihrem Tod in 2016 unent­gelt­lich zur Nut­zung. Danach ver­kauf­ten die Klä­ger die Woh­nung am 9.11.2017. Die Klä­ger mach­ten gel­tend, dass der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht steu­er­bar sei, da die Klä­ge­rin durch die unent­gelt­li­che Über­las­sung an ihre zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­ne Mut­ter eine Unter­halts­leis­tung erbracht habe. Die Über­las­sung stel­le eine Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken dar. Das Finanz­amt wies den Ein­spruch als unbe­grün­det zurück.

Der Begriff der „Nut­zung zu Wohn­zwe­cken“ ist ent­spre­chend dem Zweck der Aus­nah­me­re­ge­lung, die Besteue­rung eines Ver­äu­ße­rungs­ge­winns bei Auf­ga­be eines Wohn­sit­zes (z. B. wegen eines Arbeits­platz­wech­sels) zu ver­mei­den, weit aus­ge­legt. Danach setzt das Merk­mal der „Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken“ vor­aus, dass eine Immo­bi­lie zum Bewoh­nen dau­er­haft geeig­net ist und vom Steu­er­pflich­ti­gen auch bewohnt wird. 

Kei­ne Nut­zung „zu eige­nen Wohn­zwe­cken“ liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die Woh­nung ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich an einen Drit­ten über­lässt, ohne sie zugleich selbst zu bewoh­nen. Eine Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken ist zu beja­hen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge Tei­le einer zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Woh­nung oder die Woh­nung ins­ge­samt einem ein­kom­men­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Kind unent­gelt­lich zur teil­wei­sen oder allei­ni­gen Nut­zung über­lässt. Die Nut­zung der Woh­nung durch das Kind ist dem Eigen­tü­mer in die­sem Fall als eige­ne zuzu­rech­nen, weil es ihm im Rah­men sei­ner unter­halts­recht­li­chen Ver­pflich­tung obliegt, für die Unter­brin­gung des Kin­des zu sor­gen. Über­lässt der Steu­er­pflich­ti­ge die Woh­nung nicht aus­schließ­lich einem ein­kom­men­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Kind (oder meh­re­ren ein­kom­men­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Kin­dern) unent­gelt­lich zur Nut­zung, son­dern zugleich einem Drit­ten, liegt kei­ne begüns­tig­te Nut­zung des Steu­er­pflich­ti­gen zu eige­nen Wohn­zwe­cken vor.

Fazit: Eine Begüns­ti­gung der Woh­nungs­über­las­sung an ande­re unter­halts­be­rech­tig­te Ange­hö­ri­ge, wie z. B. der Mut­ter, sieht die Recht­spre­chung nicht vor. Denn für die­sen Per­so­nen­kreis kann eine Unter­halts­pflicht und das Ent­ste­hen von Auf­wen­dun­gen nicht unter­stellt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Ent­schei­dung | FG Düs­sel­dorf, 14 K 1525/19 E,F | 01-03-2023