Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung zu den Anfor­de­run­gen an einen Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs wei­ter­ent­wi­ckelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Er hat ent­schie­den, dass auch der Gewinn bzw. Ver­lust aus dem Ver­kauf hoch­prei­si­ger Wirt­schafts­gü­ter des All­tags­ge­brauchs nicht als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft zu besteu­ern ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger (Ehe­leu­te) kauf­ten ein Wohn­mo­bil für ca. 323.000 €. Sie ver­mie­te­ten es tage­wei­se an eine GmbH, deren Gesell­schaf­te­rin die Klä­ge­rin ist. In der übri­gen Zeit stand das Wohn­mo­bil den Klä­gern pri­vat zur Ver­fü­gung. Die Miet­ein­nah­men ord­ne­te das Finanz­amt den sons­ti­gen Ein­künf­ten zu (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Abschrei­bung des Wohn­mo­bils führ­te zu Ver­lus­ten, die aller­dings nicht abzieh­bar waren, son­dern erst mit künf­ti­gen Ver­mie­tungs­ge­win­nen hät­ten ver­rech­net wer­den können.

Bereits in weni­ger als einem Jahr nach der Anschaf­fung ver­kauf­ten die Klä­ger das Wohn­mo­bil mit Ver­lust. Trotz­dem ermit­tel­te das Finanz­amt einen Gewinn aus einem pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft (= Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft gemäß § 23 EStG). Der Gewinn kam dadurch zustan­de, dass die Abschrei­bun­gen wie­der hin­zu­zu­rech­nen waren. Das Finanz­ge­richt ver­trat die Ansicht, dass das Wohn­mo­bil ein Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs ist, sodass der Tat­be­stand eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts aus­ge­schlos­sen ist.

Der BFH hat die Revi­si­on des Finanz­amts zurück­ge­wie­sen. Nach Auf­fas­sung des BFH gehö­ren zu den Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs sol­che Wirt­schafts­gü­ter, die bei objek­ti­ver Betrach­tung vor­ran­gig zur Nut­zung ange­schafft wur­den und dem Wert­ver­zehr unter­lie­gen bzw. kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­zi­al aufweisen.

Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs unter­lie­gen nicht der Spe­ku­la­ti­ons­be­steue­rung. Auch wenn es sich um Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs han­delt, ist eine täg­li­che Nut­zung nicht erfor­der­lich. Somit kön­nen auch Wirt­schafts­gü­ter, die nach dem Emp­fin­den eines durch­schnitt­li­chen Betrach­ters als hoch­prei­sig bzw. als Luxus­gut ein­zu­stu­fen sind, unter die­sen Begriff fal­len. Außer­dem fin­den sich im Geset­zes­wort­laut und in der Begrün­dung des Gesetz­ge­bers kei­ne gewich­ti­gen Anhalts­punk­te dafür, dass ein „Gegen­stand des täg­li­chen Gebrauchs“ eine aus­schließ­li­che Selbst­nut­zung des Wirt­schafts­guts vor­aus­setzt. Somit ist es uner­heb­lich, dass die Klä­ger das Wohn­mo­bil auch als Ein­kunfts­quel­le (Ver­mie­tung) ein­ge­setzt hatten.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 4/25 | 26-02-2026