Ver­äu­ßert der geschie­de­ne Ehe­gat­te im Rah­men der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung anläss­lich der Ehe­schei­dung sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem gemein­sa­men Ein­fa­mi­li­en­haus an den frü­he­ren Ehe­part­ner, kann der Ver­kauf als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft der Besteue­rung unterfallen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat­te zusam­men mit sei­ner frü­he­ren Ehe­frau im Jahr 2008 ein Ein­fa­mi­li­en­haus erwor­ben und die­ses mit ihrem gemein­sa­men Kind bewohnt. Nach­dem die Ehe in die Kri­se geriet, zog der Ehe­mann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehe­frau ver­blieb mit dem gemein­sa­men Kind in der Immo­bi­lie. Anschlie­ßend wur­de die Ehe geschieden.
Im Rah­men der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung kam es zwi­schen den getrennt­le­ben­den Ehe­part­nern zum Streit über die Immo­bi­lie. Nach­dem die Ehe­frau dem Klä­ger die Ver­stei­ge­rung ange­droht hat­te, ver­äu­ßer­te der Ehe­mann im Jahr 2017 sei­nen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil an die Ehe­frau. Die­se nutz­te die Immo­bi­lie wei­ter­hin mit dem gemein­sa­men Kind zu eige­nen Wohn­zwe­cken. Das Finanz­amt unter­warf den Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des Mit­ei­gen­tums­an­teils der Ein­kom­men­steu­er. Das Finanz­ge­richt wies die dage­gen erho­be­ne Kla­ge ab.

Der BFH bestä­tig­te das Urteil des Finanz­ge­richts. Ein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft liegt vor, wenn eine Immo­bi­lie inner­halb von 10 Jah­ren ange­schafft und wie­der ver­äu­ßert wird. Dies gilt auch für einen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil, der im Rah­men der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung nach einer Ehe­schei­dung von einem Mit­ei­gen­tü­mer an den ande­ren ver­äu­ßert wird.

Zwar ist die Ver­äu­ße­rung einer Immo­bi­lie dann nicht steu­er­bar, wenn die Immo­bi­lie durch­gän­gig zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Ein in Schei­dung befind­li­cher Ehe­gat­te nutzt das in sei­nem Mit­ei­gen­tum ste­hen­de Immo­bi­li­en­ob­jekt aber nicht mehr zu eige­nen Wohn­zwe­cken, wenn er aus­ge­zo­gen ist und nur noch sein geschie­de­ner Ehe­gat­te und das gemein­sa­me Kind wei­ter­hin dort wohnen.

Auch das Vor­lie­gen einer Zwangs­la­ge, wie z. B. bei einer Ent­eig­nung oder einer Zwangs­ver­stei­ge­rung, lag nicht vor. Zwar hat­te die geschie­de­ne Ehe­frau ihren Ex-Part­ner erheb­lich unter Druck gesetzt. Letzt­lich hat die­ser aber sei­nen Anteil an dem Ein­fa­mi­li­en­haus an sei­ne geschie­de­ne Frau frei­wil­lig veräußert.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 11/21 | 13-02-2023