Kos­ten für einen Stell­platz, die der Arbeit­neh­mer selbst trägt, min­dern nicht den geld­wer­ten Vor­teil, der ihm aus der unent­gelt­li­chen Kfz-Über­las­sung für Pri­vat­fahr­ten zufließt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin über­lässt ihren Arbeit­neh­mern Fir­men­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung. Kos­ten der Arbeit­neh­mer für das Anmie­ten von Gara­gen- und Ein­stell­plät­zen über­nimmt sie gemäß der betrieb­li­chen „Fir­men­wa­gen­re­ge­lung“ nicht. Da aber im Umfeld der Büro­räu­me der Klä­ge­rin öffent­li­che Park­plät­ze nur in gerin­ger Anzahl zur Ver­fü­gung ste­hen, bie­tet sie ihren Arbeit­neh­mern (unab­hän­gig davon, ob die­se einen Fir­men­wa­gen oder ein pri­va­tes Fahr­zeug nut­zen) die Mög­lich­keit an, in der Nähe der Tätig­keits­stät­te bei ihr einen Park­platz zu einem monat­li­chen Ent­gelt von 30 € anzumieten.

Den geld­wer­ten Vor­teil aus der Nut­zungs­über­las­sung des Fir­men­wa­gens ermit­tel­te die Klä­ge­rin unter Anwen­dung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te. Sofern Mit­ar­bei­ter einen Park­platz von ihr anmie­te­ten, berück­sich­tig­te sie die monat­li­chen Miet­zah­lun­gen der Arbeit­neh­mer, indem sie den geld­wer­ten Vor­teil ent­spre­chend min­der­te. Das Finanz­amt war der Ansicht, dass der Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung nicht um die Stell­platz­mie­te gemin­dert wer­den darf, da die­se Auf­wen­dun­gen nicht zu den Gesamt­kos­ten des Fahr­zeugs gehö­ren. Das Finanz­amt erließ daher einen Nach­for­de­rungs­be­scheid über Lohn­steu­er und sons­ti­ge Lohnsteuerbeträge.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die von den Arbeit­neh­mern getra­ge­nen Stell­platz­kos­ten zu Unrecht bei der Bemes­sung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung der betrieb­li­chen Kfz vor­teils­min­dernd berück­sich­tigt wur­den. Die unent­gelt­li­che Über­las­sung eines Stell­plat­zes oder einer Gara­ge tritt als eigen­stän­di­ger Vor­teil neben den Vor­teil für die Nut­zung eines betrieb­li­chen Kfz zu pri­va­ten Fahrten.

Zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung des Kfz zäh­len neben den Leis­tun­gen, die von der Fahr­leis­tung abhän­gig sind, wie z. B. Auf­wen­dun­gen für Treib- und Schmier­stof­fe, auch regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de fes­te Kos­ten. Kos­ten, die wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignet­ten­kos­ten für Pri­vat­fahr­ten aus­schließ­lich von der Ent­schei­dung des Arbeit­neh­mers abhän­gen, mit dem Fahr­zeug ein bestimm­tes pri­va­tes Ziel auf­zu­su­chen, gehö­ren nicht hier­zu. Die Über­nah­me sol­cher Kos­ten durch den Arbeit­ge­ber begrün­det viel­mehr einen eigen­stän­di­gen geld­wer­ten Vorteil.

Ent­spre­chen­des gilt im Hin­blick auf Stell­platz- und Gara­gen­kos­ten. Denn auch die unent­gelt­li­che Über­las­sung eines Stell­plat­zes oder einer Gara­ge stellt, soweit die Über­las­sung nicht aus eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers erfolgt, einen eigen­stän­di­gen Vor­teil dar, der nicht nach der 1%-Regelung oder nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de, son­dern als eigen­stän­di­ger Vor­teil zu bewer­ten ist.

Fazit: Trägt der Arbeit­neh­mer Kos­ten für einen Stell­platz oder eine Gara­ge, kann dies daher nur zu einer Min­de­rung des Vor­teils füh­ren, der ihm durch die Über­las­sung des Stell­plat­zes bezie­hungs­wei­se der Gara­ge zuge­wandt wur­de. Eine Vor­teils­min­de­rung im Hin­blick auf die Kfz-Über­las­sung schei­det dage­gen aus.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/23 | 08-09-2025