Der Bun­des­rat hat dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz am 19.12.2025 zuge­stimmt, sodass u.a. die Anhe­bung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 1.1.2026 anzu­wen­den ist. Es wer­den auch Maß­nah­men umge­setzt, die nur tech­ni­schen Cha­rak­ter haben. Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen geben einen Über­blick über die wich­tigs­ten Ände­run­gen bei der Einkommensteuer.

Ände­run­gen bei der Einkommensteuer:

1. Ent­fer­nungs­pau­scha­le, § 9 EStG
Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird ab dem 1.1.2026 für alle Steu­er­pflich­ti­gen auf 0,38 € ab dem 1. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter ange­ho­ben. Das gilt auch für Steu­er­pflich­ti­ge im Rah­men einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haushaltsführung. 

2. Übungs­lei­ter- und Ehren­amts­pau­scha­le, § 3 Nr. 26, 26a EStG
Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le von der­zeit 3.000 € wird ab 2026 auf 3.300 € und die Ehren­amts­pau­scha­le von 840 € auf 960 € ange­ho­ben.
Außer­dem wird klar­ge­stellt, dass die Vor­aus­set­zung der För­de­rung gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwe­cke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts als auch für Kör­per­schaf­ten gel­ten, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fal­len (gilt nach der Ver­kün­dung in allen offe­nen Fällen).

3. Steu­er­be­frei­ung von Prä­mi­en bei Olym­pi­schen und Para­lym­pi­schen Spie­len, § 3 Nr. 73 EStG
Prä­mi­en­zah­lun­gen der Stif­tung der Deut­sche Sport­hil­fen, die für Plat­zie­run­gen bei Olym­pi­schen oder Para­lym­pi­schen Spie­len gewährt wer­den, sind ab 2026 von der Ein­kom­men­steu­er befreit.

4.Doppelte Haus­halts­füh­rung im Aus­land, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Als Unter­kunfts­kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung sind die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Unter­kunft anzu­set­zen. Für die Nut­zung einer Woh­nung im Aus­land gilt ab 2026 ein Höchst­be­trag von 2.000 € im Monat (= das dop­pel­te des Inlands­be­trags). Der Höchst­be­trag für die Woh­nung im Aus­land gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werks­woh­nung ver­pflich­tend und zweck­ge­bun­den genutzt wer­den muss oder deren Kos­ten für Zwe­cke des Miet­zu­schus­ses nach § 54 des Bun­des­be­sol­dungs­ge­set­zes als not­wen­dig aner­kannt wor­den sind.

5. Gewerk­schafts­bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten (§ 9a Satz 3 EStG)
Bei­trags­zah­lun­gen an Gewerk­schaf­ten sind Bei­trä­ge zu Berufs­stän­den und sons­ti­gen Berufs­ver­bän­den, deren Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist. Die­se kön­nen ab 2026 zusätz­lich zum Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, wenn und soweit die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen den Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag von 1.230 € nicht überschreiten.

6. Par­tei­spen­den, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG
Der Höchst­be­trag für den Abzug von Spenden/​Zuwendungen an poli­ti­sche Par­tei­en wird ab 2026 von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 6.600 €) erhöht. Soweit ein Abzug bei den Son­der­aus­ga­ben in Betracht kommt, wird der gel­ten­de Höchst­be­trag von 825 € auf 1.650 € ange­ho­ben (bei Zusam­men­ver­an­la­gung auf 3.300 €).

7. Ver­lust­ab­zug bei der Tarif­er­mä­ßi­gung für Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 32c Ab. 5 EStG ent­hält Tat­be­stän­de, die die Tarif­er­mä­ßi­gung aus­schlie­ßen. Ein Aus­schluss­grund ist dabei der Ver­lust­rück­trag aus einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum (VZ) des zwei­ten Betrach­tungs­zeit­raums in einen VZ des ers­ten Betrach­tungs­zeit­raums. Die bis­he­ri­ge Fas­sung berück­sich­tigt nicht die Fall­kon­stel­la­ti­on, in der ein Ver­lust des ers­ten VZ des zwei­ten Betrach­tungs­zeit­raums in den vor­letz­ten VZ des ers­ten Betrach­tungs­zeit­raums zurück­ge­tra­gen wird. Dies wird nun ange­passt. (Gilt ab VZ 2026)

8. Klar­stel­lung zur Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung hat der BFH ent­schie­den, dass eine Betriebs­ver­an­stal­tung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vor­liegt, wenn sie nicht allen Ange­hö­ri­gen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. Der BFH begrün­det dies damit, dass das Tat­be­stands­merk­mal „Betriebs­ver­an­stal­tung“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legal­de­fi­ni­ti­on in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ent­spre­che. Begrif­fe, die in ver­schie­de­nen Vor­schrif­ten des­sel­ben Geset­zes ver­wen­det wer­den, sei­en grund­sätz­lich ein­heit­lich aus­zu­le­gen.
Im Gesetz wird daher nun aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die Pauschlie­rungs­mög­lich­keit für gezahl­ten Arbeits­lohn aus Anlass von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen nur dann besteht, wenn die Teil­nah­me an der Betriebs­ver­an­stal­tung allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. (Gilt ab VZ 2026)

9. Zeit­li­che Befris­tung der Mobi­li­täts­prä­mie auf­ge­ho­ben (§ 101 Satz 1 EStG)
Die zeit­li­che Befris­tung der Mobi­li­täts­prä­mie, die für Steu­er­pflich­ti­ge mit gerin­ge­ren Ein­künf­ten gilt, ist auch nach 2026 wei­ter­hin anzuwenden.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Bun­des­rats­druck­sa­che 745/25 | 18-12-2025